HEGA 02/10 - 06 - Internationales Recht der Arbeitslosenversicherung: Umsetzung der EG-VO 883/2004 und 987/2009 zum 01.05.2010
SP III 31 – 7034.14/6801.4/5014.4/5451.1/2661.3 / II - 8402
22.02.2010
30.04.2012
Information
Weisung
Zusammenfassung
Im Bereich der Sozialen Sicherheit der Wanderarbeitnehmer sind für die Mitgliedstaaten der EU zum 01.05.2010 die neuen EG-Verordnungen 883/2004 und 987/2009 umzusetzen.
- 1. Ausgangssituation
- 2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene
- 3. Eigene Entscheidung und Absicht
- 4. Einzelaufträge
- 5. Koordinierung
- 6. Haushalt
- 7. Beteiligungsrechte
1. Ausgangssituation
Die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer werden zum 01.05.2010 für die Mitgliedstaaten der EU durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 abgelöst. Ausnahme: Im Verhältnis zu den EWR-Staaten Island, Norwegen, Liechtenstein und zur Schweiz sowie für Drittstaatsangehörige sind die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 zunächst weiterhin anzuwenden.
2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene
entfällt
3. Eigene Entscheidung und Absicht
3.1 Fachliche Aussagen
3.1.1 Anzuwendendes Recht inkl. Übergangsbestimmungen
Die wesentlichen Änderungen der neuen EG-Verordnungen sind in der Anlage 1 zusammengestellt.
Im Verhältnis zu den EU-Staaten sind für Ansprüche ab dem 01.05.2010 die EG- Verordnungen 883/04 und 987/09 anzuwenden. Leistungsexportfälle mit einer Bescheinigung E303, bei denen der Mitnahmezeitraum vor dem 01.05.2010 beginnt, sind vollständig (für den gesamten Mitnahmezeitraum) nach den VO 1408/71 und 574/72 abzuwickeln.
Das deutsch- griechische Abkommen über Arbeitslosenversicherung ist für Leistungsansprüche mit Anspruchsbeginn ab dem 01.05.2010 nicht mehr anzuwenden. Ab diesem Zeitpunkt sind Bescheinigungen Av/Griech 1 für Zeiten vor dem 01.05.2010 nur noch auf Anforderung des griechischen Trägers unter Angabe des Anspruchsbeginns in Griechenland auszustellen. – Die weiter geltenden Teile des deutsch-österreichischen Abkommens über Arbeitslosenversicherung sind weiterhin anzuwenden.
Ausnahme: Im Verhältnis zu den EWR-Staaten Island, Norwegen, Liechtenstein und zur Schweiz sowie für Drittstaatsangehörige sind die EWG-Verordnungen 1408/71 und 574/72, die entsprechenden Durchführungsanweisungen, Merkblätter, Vordrucke und sonstigen Arbeitsmittel zunächst weiterhin anzuwenden.
3.1.2 Rechtsgrundlagen
Die Rechtsgrundlagen sind unter Geldleistungen > Entgeltersatzleistung > Internationales Recht > Weisungen und Rechtsquellen im Intranet eingestellt.
3.1.3 EU- Vordrucke zur Kommunikation mit den Kunden und zwischen den Trägern
Die Vordrucke werden sukzessive von der bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften eingesetzten Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden „Verwaltungskommission“) erarbeitet und zum Teil voraussichtlich erst Ende 2010 veröffentlicht.
Für die Kommunikation mit den Kunden sind insbesondere die Portable Documents PD U1 (Bescheinigung von Versicherungs- und Leistungszeiten) und PD U2 (Dokument für die Mitnahme des Leistungsanspruchs zur Arbeitsuche) vorgesehen. Für die Kommunikation mit den Trägern werden voraussichtlich teilweise weiterhin alte E-Formulare (insbesondere E301) und teilweise neue Paper SEDs genutzt (vgl. Anlage 1). Aktuelle Hinweise zu den zu verwendenden Vordrucken werden auf den Intranetseiten der ZIntAlv bzw. des Kundenportals eingestellt (vgl. Anlagen 2, 3 und 4).
3.1.4 Merkblatt 20 Arbeitslosengeld und Auslandsbeschäftigung
Das Merkblatt 20 wird in zwei Versionen zur Verfügung gestellt:
Für die Umsetzung der alten VO 1408/71 und 574/72: Das Merkblatt wird aktualisiert (insb. Hinweis auf den Geltungsbereich) und in der aktualisierten Fassung zum 15.04.2010 nur noch ins Internet eingestellt. Ab dem 01.05.2010 ist für Fälle, für die weiterhin das alte EG-Recht gilt, nur noch das aktualisierte MB 20 zu verwenden.
Für die Umsetzung der neuen VO 883/04 und 987/09: Das Merkblatt wurde neu erstellt (mit Hinweis auf den Geltungsbereich). Es wird zum 15.04.2010 ins Internet eingestellt. Die Auslieferung der Druckauflage erfolgt ebenfalls bis zum 15.04.2010. Für die Umsetzung der neuen EG-Verordnungen ist das alte MB 20 nicht zu verwenden.
3.1.5 GPM für den Leistungsbereich, Vermittlungsbereich und das Kundenportal
Neue Geschäftsprozesse (für den Leistungsbereich, den Vermittlungsbereich und das Kundenportal) werden modelliert und am 20.04.2010 veröffentlicht (vgl. Anlagen 2, 3 und 4).
3.1.6 Besondere Regelungen für den Leistungsbereich
Besondere Regelungen für den Leistungsbereich sind in Anlage 2 aufgelistet.
3.1.7 Besondere Regelungen für den Vermittlungsbereich
Besondere Regelungen für den Vermittlungsbereich sind in Anlage 3 aufgelistet.
3.1.8 Besondere Regelungen für den Bereich Kundenportal (EZ/SC)
Besondere Regelungen für den Bereich Kundenportal sind in Anlage 4 aufgelistet.
3.1.9 Umsetzung der EG- Verordnungen im SGB II- Bereich
Für den Rechtskreis SGB II wird eine gesonderte Geschäftsanweisung herausgegeben.
3.2 Qualifizierung Leistungsbereich / Arbeitsvermittlung / Kundenportal
Es sind alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Leistungsbereich SGB III, die mit Aufgaben des Internationalen Rechts der Arbeitslosenversicherung betraut sind, zu qualifizieren. Die Qualifizierung erfolgt somit bedarfsorientiert (HEGA 05/2005 Nr. 20) auf Dienststellenebene. Ggf. sind die Maßnahmen gemeinsam mit anderen Dienststellen zu planen und durchzuführen.
3.2.1 Inhalte und Dauer der Schulung
Die Qualifizierung der Mitarbeiter des Leistungsbereichs SGB III erfolgt anhand von Fachmodulen in Seminarform und dauert 2 Tage.
Ein Grundmodul in Form eines Web-Based-Trainings (WBT) gibt einen rechtskreisübergreifenden Überblick über das koordinierende Gemeinschaftsrecht in den Bereichen Leistung und Vermittlung. Es steht allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Verfügung. Die Bearbeitungsdauer beträgt ca. 45 Minuten.
Neben dem WBT stehen im Intranet folgende Arbeitsmittel zum Eigenstudium frühzeitig zur Verfügung (vgl. Anlage 3 und 4):
- Leitfaden unter Berücksichtigung aller Schnittstellen (arbeitnehmerorientierte Vermittlung)
- weitere AV Arbeitshilfen (arbeitnehmerorientierte Vermittlung)
- SC/EZ Gesprächsleitfäden/Arbeitshilfen (Kundenportal)
- ggf. ergänzende FAQ-Beiträge (Kundenportal)
3.2.2 Trainerinnen und Trainer
In der 11. KW 2010 sind durch die Führungsakademie der BA (FBA) Trainermaßnahmen von jeweils 2,5 Tagen Dauer geplant. Die Maßnahmen sind im Lehrgangsverwaltungssystem unter den Nummern 139403/09 und 139430/09 eingerichtet.
3.3 Ausblick: Neuer Arbeitskreis zur Optimierung des Verfahrens
Die neuen EG-Verordnungen bringen neue Verfahrensabläufe, eine von der Verwaltungskommission sukzessive vorgegebene komplexe Kommunikation mit den Trägern anderer Mitgliedstaaten und den Wanderarbeitnehmern und die zeitgleiche weitere Anwendung der „alten“ EWG-Verordnungen mit sich. Nach Einführung des neuen Rechts sollen in einem ein- bis zweimal jährlich einberufenen Arbeitskreis die Arbeitsmittel und Verfahrensabläufe zur Umsetzung der neuen EG-Verordnungen weiter optimiert werden.
4. Einzelaufträge
Die Regionaldirektionen
- benennen die Trainerinnen und Trainer und buchen diese im LGV,
- stellen die Qualifizierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im notwendigen Umfang sicher,
- gewährleisten die Umsetzung der vorgenannten EG-Verordnungen,
- beachten die neuen EG-Verordnungen ab dem 01.05.2010.
Die Agenturen für Arbeit
- führen die Qualifizierung aller betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Leistungsbereich bis zum 01.05.2010 durch,
- setzen die neuen EG-Verordnungen 883/2004 und 987/2009 im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten der EU zum 01.05.2010 ordnungsgemäß um,
- halten die erforderlichen Kenntnisse für die Abwicklung der Fälle nach den „alten“ EWG-Verordnungen 1408/71 und 574/72 weiterhin vor.
Die ZAV
- beachtet die neuen EG-Verordnungen ab dem 01.05.2010.
Die FBA
- stellt die Seminarunterlagen und das WBT bis zur 10. KW den Trainern für die TTT-Maßnahme zur Verfügung,
- stellt die Trainerqualifizierung in der 11. KW sicher,
- stellt die Seminarunterlagen und das WBT in der 12. KW für die weiteren Schulungsmaßnahmen auf der Bildungsplattform zur Verfügung.
5. Koordinierung
entfällt
6. Haushalt
entfällt
7. Beteiligungsrechte
Der Hauptpersonalrat wurde beteiligt.



Bundesagentur für Arbeit