HEGA 02/09 - 06 - Elektronische Übermittlung von Meldedaten des Inlands

SP III 31 - 7010

20.02.2009
31.12.2013
nein

Zusammenfassung

Es werden Hinweise zur Nutzung von ZEMA - Zentrale einfache Melderegisterauskunft - gegeben.

1. Ausgangssituation

Im Zusammenhang mit der Novellierung des Melderechtsrahmengesetzes sowie der Novellierung einzelner Landesgesetze wurden die Rahmenbedingungen und gesetzlichen Grundlagen für die Nutzung moderner Informations- und Kommunikationstechnologien im Melderecht geschaffen.

Auf der Basis der melde- und datenschutzrechtlichen Grundlagen bieten verschiedene Portale für kommunale Datenverarbeitung -wie beispielsweise die Anstalt für kommunale Datenverarbeitung in Bayern, der Datenverarbeitungsbund Baden-Württemberg- die Möglichkeit, per Internet länderübergreifende Anfragen zu den zentralen Einwohnerdatenbeständen vorzunehmen. Die entsprechenden Rückantworten stehen dem Anwender innerhalb weniger Sekunden zur Verfügung.

2. Eigene Entscheidung und Absicht

Zur zügigen Ermittlung der Anschrift von unbekannt verzogenen Kunden ist es aus fachlicher Sicht und unter wirtschaftlichen Aspekten auch im SGB III-Bereich der Agenturen sinnvoll, keine schriftlichen Anfragen an die Einwohnermeldeämter zu senden, sondern die entsprechenden Anfragen „online“ abzurufen.

Mit der HEGA 8/2007 wurde bereits die bundesweite Einführung von ZEMA in den Forderungseinzügen veröffentlicht, mit E-Mail-INFO vom 19.05.08 wurde die Nutzung in den ARGEn/AA gT empfohlen.

Die Online-Abrufe dürfen nur im fachlich erforderlichen Umfang erfolgen. Der Zugriff auf ZEMA ist nicht generell jedem Mitarbeiter zu gewähren.

Ein datenschutzkonformer Umgang mit den ZEMA-Daten ist zu beachten!

3. Auftrag an die RDn

Die RDn klären mit der jeweiligen Landesregierung die Rahmenbedingungen für eine Nutzung im SGB III-Bereich (zum Beispiel: Zugriffsberechtigungen, maximale Nutzerzahlen, Kosten).