HEGA 02/2007, lfd. Nr. 11 - Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für Bezieher von Arbeitslosengeld (§ 335 Abs. 1 SGB III)
SP III 31 – 7253
20.02.2007
30.06.2012
ja
Zusammenfassung
Ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis im Sinne von § 335 Abs. 1 SGB III liegt auch bei einer Pflichtversicherung in einem anderen Mitgliedstaat der EU vor.
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für Bezieher von Arbeitslosengeld
- Weiteres Krankenversicherungsverhältnis (§ 335 Abs. 1 SGB III)
Wird die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert, hat die Krankenkasse der BA die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu erstatten, wenn ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bestanden hat. Hierbei muss es sich um eine andere Pflichtversicherung handeln. Als solche ist auch eine Pflichtversicherung in einem anderen Mitgliedstaat der EU zu werten, da ansonsten das Recht der Arbeitnehmer auf Freizügigkeit innerhalb der EU (Art. 39 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft) eingeschränkt würde.
Ein Krankenversicherungsverhältnis im Sinne des § 335 Abs. 1 SGB III liegt nicht vor, wenn das Pflichtverhältnis in einem Staat außerhalb der EU bestanden hat.
DA 6.3 KV der vorläufigen Durchführungsanweisungen wird dementsprechend geändert.
Durch eine freiwillige Versicherung, eine Familienversicherung oder eine private Versicherung wird – unverändert – kein Krankenversicherungsverhältnis im Sinne des § 335 Abs. 1 SGB III begründet.

Bundesagentur für Arbeit