HEGA 02/2007, lfd. Nr. 12 - Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung (§ 335 Abs. 2 SGB III)
SP III 31 – 7253
20.02.2007
30.06.2012
ja
Zusammenfassung
Soweit Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung vom Träger der Rentenversicherung oder vom Rehabilitationsträger nach § 335 Abs. 2 SGB III nicht erstattet werden können, ist zu prüfen, ob die Beiträge im Rahmen des § 335 Abs. 1 SGB III vom Leistungsbezieher oder von der Krankenkasse zu ersetzen bzw. zu erstatten sind.
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für Bezieher von Arbeitslosengeld
- Erstattung von Beiträgen (§ 335 SGB III)
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für Leistungsempfänger, denen eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Übergangsgeld gewährt worden ist, sind der BA gem. § 335 Abs. 2 SGB III vom Träger der Rentenversicherung oder vom Rehabilitationsträger zu ersetzen, soweit wegen der Gewährung von Arbeitslosengeld ein Erstattungsanspruch der BA gegen den Träger besteht. Zu ersetzen sind nicht die von der BA tatsächlich gezahlten Beiträge, sondern
- vom Rentenversicherungsträger die Beitragsanteile des versicherten Rentners und des Rentenversicherungsträger, die dieser aus der Rente zu entrichten gehabt hätte,
- vom Rehabilitationsträger der Beitrag, den er aus dem Übergangsgeld hätte leisten müssen.
Sind die Voraussetzungen des § 335 Abs. 2 SGB III für eine Erstattung der Beiträge nicht gegeben, z.B. weil der Renten-/Rehabilitationsträger seine Leistung in Unkenntnis des Arbeitslosengeldbezugs mit befreiender Wirkung bereits ausgezahlt hat, ist zu prüfen, ob die Beiträge im Rahmen des § 335 Abs. 1 SGB III vom Leistungsbezieher oder von der Krankenkasse zu ersetzen bzw. zu erstatten sind.
Nach Auffassung der BA liegt durch den Bezug von Rente oder Übergangsgeld ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis im Sinne des § 335 Abs. 1 SGB III vor. Die Versicherungspflicht aus dem Bezug von Rente oder Übergangsgeld ist zwar zunächst gegenüber der Versicherungspflicht aus dem Arbeitslosengeldbezug nachrangig (vgl. gemeinsames Rundschreiben vom 14.12.2004 Abschnitt A 1.6). Entfällt jedoch die Versicherungspflicht als Arbeitslosengeldbezieher, kommt die zunächst nachrangige Versicherungspflicht zum Tragen. Das in § 335 Abs. 1 SGB III geforderte weitere Krankenversicherungsverhältnis ist somit gegeben. Von der Krankenkasse ist der Betrag zu erstatten, den die AA im Überschneidungszeitraum für den Leistungsempfänger entrichtet hat (Absetzung im IT-Verfahren COLIBRI).
Krankenkassen vertreten hierzu allerdings eine andere Rechtsauffassung. Begründet wird diese damit, dass § 335 Abs. 2 SGB III die Fälle des Zusammentreffens von Arbeitslosengeld und Rente bzw. Übergangsgeld abschließend regelt und somit § 335 Abs. 1 SGB III auch dann nicht anwendbar sei, wenn der andere Träger bereits mit befreiender Wirkung seine Leistung ausgezahlt hat und deshalb kein Erstattungsanspruch nach § 335 Abs. 2 SGB III besteht. Zudem vertreten Krankenkassen die Auffassung, dass durch den Bezug von Rente bzw. Übergangsgeld kein weiteres Krankenversicherungsverhältnis im Sinne des § 335 Abs. 1 SGB III vorliegt, weil die Versicherungspflicht als Renten- oder Übergangsgeldbezieher gegenüber der Versicherungspflicht als Arbeitslosengeldbezieher nachrangig sei.
Aus der Praxis sind Fälle bekannt geworden, in denen im Rahmen der Prüfung der Beitragszahlungen (§ 251 Abs. 5 SGB V) von den Krankenkassen Beiträge mit vorgenannter Begründung zurückgefordert werden. Entsprechende Forderungen der Krankenkassen sind unter Hinweis auf die von der BA vertretene Rechtsauffassung nicht zu begleichen. Soweit bisher anders verfahren worden ist, hat es damit sein Bewenden.
Als Anlage ist eine schematische Darstellung der sich aus § 335 SGB III ergebenden Konsequenzen hinsichtlich der Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung bei Zusammentreffen von Arbeitslosengeld mit Rente bzw. Übergangsgeld beigefügt.

Bundesagentur für Arbeit