HEGA 01/11 - 02 - Weiterentwicklung der computerunterstützten Leistungsgewährung; Regelungen zum Zwei-Augen-Prinzip
SP III 31 – 7001.1 / 7003 / 7011.3 / 7011.9 / 7012 / 7751 / 7752 / 7900 / 3315
20.01.2011
19.01.2016
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Weisung
Zusammenfassung
Die Weisungen für die Arbeitsgebiete Alg, FbW, BAB, Reha und EGS werden unter Berücksichtigung der Änderungen der Kassenbestimmungen neu gefasst.
- 1. Ausgangssituation
- 2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene
- 3. Eigene Entscheidung und Absicht
- 4. Einzelaufträge
- 5. Koordination
- 6. Haushalt
- 7. Beteiligung
1. Ausgangssituation
Die bisherigen Regelungen für die Bearbeitung im Zwei-Augen-Prinzip sind für den angeführten Aufgabenbereich zum großen Teil abgestellt auf den Schwierigkeitsgrad der jeweiligen Entscheidung / Anordnung. Die Neufassung der Kassenbestimmungen (§ 13 KBest) weicht von diesem Prinzip ab und stellt nunmehr auf Betragsgrenzen ab. Dies erfordert eine entsprechende Anpassung der Weisungen.
2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene
Entfällt.
3. Eigene Entscheidung und Absicht
Das Zwei-Augen-Prinzip leistet einen wesentlichen Beitrag zu einer effizienten Aufgabenerledigung bei anhaltend hoher Arbeitsbelastung und knappen personellen Ressourcen.
Nach DA 8.41 zu § 8 KBest haben die Fachbereiche der Zentrale die Möglichkeit, für Ihren Bereich auf der Grundlage der Kassenbestimmungen den Umfang festzulegen, in dem Kassenanordnungen im Zwei-Augen-Prinzip erteilt werden können.
Wichtig ist bei der Beurteilung dieser Frage auch, dass die eingeräumten Vereinfachungen weder zu Lasten der Qualität noch der Sicherheit gehen. Aus diesem Grunde sind Neu- bzw. Erstbewilligungen weiterhin ausnahmslos im Vier-Augen-Prinzip anzuordnen.
Die Einzelheiten unter denen Anordnungen im Zwei-Augen-Prinzip zulässig sind und die verfahrensmäßige Abwicklung sind der Anlage zu entnehmen.
Die Befugnis, Anordnungen im Zwei-Augen-Prinzip vornehmen zu dürfen, darf nur geeigneten Mitarbeitern/innen mit entsprechender fachlicher Qualifikation übertragen werden, die mindestens der Tätigkeitsebene V (oder vergleichbare Besoldungsgruppe) zugeordnet sind. Mitarbeiter/innen, die sich in Ausbildung befinden, erfüllen diese Voraussetzungen nicht.
4. Einzelaufträge
Die Agenturen für Arbeit
beachten die Bestimmungen zum Zwei- und Vier-Augen-Prinzip und führen die ordnungsgemäße Bearbeitung / Überwachung der VISA-Prüfungen durch.
5. Koordination
entfällt
6. Haushalt
entfällt
7. Beteiligung
Der Hauptpersonalrat wurde beteiligt
Anlage:



Bundesagentur für Arbeit