HEGA 01/10 - 08 – Informationen im Zusammenhang mit der elektronischen Meldung von Leistungsbezugszeiten nach § 32b Abs.3 EStG
SP III 3 – 7026.4 / 7011.9 / 7012 / 7017.6 / 71189a / 6801.4 / 3405 / 1442.2
01.01.2010
31.12.2014
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Weisung
Zusammenfassung
Es werden weitere Informationen im Zusammenhang mit der elektronischen Meldung von Leistungsbezugszeiten nach § 32b Abs.3 EStG gegeben.
- 1. Ausgangssituation
- 2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene
- 3. Eigene Entscheidung und Absicht
- 4. Einzelaufträge
1. Ausgangssituation
Aufgrund des Jahressteuergesetzes 2008 (BGBl I Nr. 69 vom 28. Dezember 2007, S. 3510) ist § 32b Abs. 3 EStG neu gefasst worden. Danach ist die BA verpflichtet, die Daten über die im Kalenderjahr gewährten Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen sowie die Dauer des Leistungszeitraums für jeden Empfänger bis zum 28. Februar des Folgejahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung an die Finanzverwaltung (FV) zu übermitteln. Für die Sammlung, Validierung und Übermittlung der Daten des Bezuges der betroffenen Leistungen wurde das neue IT-Verfahren DelFi (Datenübertragung elektronisch an die Finanzverwaltung) entwickelt, das seit der Programmversion P92 im Einsatz ist.
Für die Übermittlung der Daten an die FV ist die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) anzugeben. Zur Verwaltung der Steuer-ID wurden Änderungen im IT-Verfahren zPDV vorgenommen. Nach den ursprünglichen Planungen sollte im 4. Quartal 2009 eine „Erstversorgung“ der betroffenen Fälle mit der Steuer-ID erfolgen. Ab 01.01.2010 sollte die maschinelle Anfrage der Steuer-ID beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) möglich sein. Wurde die Steuer-ID beim Kunden angefordert, ist diese Anforderung in zPDV durch Betätigen der Schaltfläche „Anfrage beim Kunden“ in der Registerkarte „Steuer-ID“ entsprechend zu dokumentieren. Aufgrund dieser Dokumentation sollte von zPDV nach Ablauf von drei Wochen nach der Anforderung ab 01.01.2010 automatisiert eine elektronische Steuer-ID-Anfrage beim BZSt ausgelöst werden.
Die erste elektronische Meldung der COLIBRI-Leistungsarten sowie des Insg an die Finanzverwaltung sollte für die im Kalenderjahr 2009 bezogenen Leistungen voraussichtlich im Februar 2010 erfolgen.
2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene
entfällt
3. Eigene Entscheidung und Absicht
3.1 Steuer-ID
Aufgrund von Problemen seitens der Finanzverwaltung bei der Bearbeitung der elektronischen Anfrage der Steuer-ID, ist die maschinelle Anfrage der Steuer-ID bis auf weiteres nicht möglich.
Für die Leistungsfälle, die in 2009 Leistungen bezogen haben, wird eine automatisierte Erstversorgung mit der Steuer-ID voraussichtlich ab dem 15.02.2010 erfolgen. Die Antragsvordrucke wurden im Laufe des Jahres 2009 um das Feld „Steuer-Identifikationsnummer“ erweitert. Mit dieser Ausfüllmöglichkeit ist die BA der Anforderung des Erstermittlungsgrundsatzes nachgekommen. Gibt der Kunde die Steuer-ID (mit entsprechenden Nachweisen wie das Zuteilungsschreiben des BZSt, Eintrag auf der Lohnsteuerkarte 2010) nicht an, ist ab dem 01.01.2010 dieses in zPDV durch Betätigen der Schaltfläche „Anforderung beim Kunden“ in der Registerkarte „Steuer-ID“ zu dokumentieren. Sobald die Bearbeitung der elektronischen Anfrage der Steuer-ID beim BZSt möglich ist, werden die Steuer-ID für die so gekennzeichneten Personendatensätze automatisiert beim BZSt angefordert.
Eine schriftliche Anforderung der Steuer-ID beim Kunden ist nicht erforderlich. Eine Anforderung mit Versagungs-/Entziehungsandrohung ist nicht zulässig. Unabhängig davon wird aber ein Anforderungsschreiben in der BK-Vorlagenauswahl (Anforderung Steuer-ID beim Kunden) demnächst zur Verfügung gestellt.
3.2 Erstmalige Übermittlung an die Finanzverwaltung und Erstellung von Leistungsnachweisen
Die für Februar 2010 vorgesehene erstmalige elektronische Meldung der COLIBRI-Leistungsarten und des Insg wird bis auf weiteres verschoben, da seitens der Finanzverwaltung die technischen Voraussetzungen für die Entgegennahme der Meldungen noch nicht vollständig geschaffen sind. Sobald diese Voraussetzungen vorliegen, wird die elektronische Übertragung an die Finanzverwaltung ab dem Kalenderjahr 2009 nachgeholt.
Im IT-Verfahren COLIBRI wurden für 2009 die Zwischenbescheinigungen unverändert erstellt. Die Anpassung von COLIBRI, mit der die Ausgabe des Leistungsnachweises im Aufhebungsbescheid entfernt wird, erfolgt voraussichtlich zur Programmversion P02. Das Verfahren coLeiPC-Insg erstellt voraussichtlich ab der Programmversion P01 keine Leistungsnachweise (Bescheinigung für das Finanzamt) mehr. Die endgültigen Termine werden mit der COLIBRI-/coLei PC-Versionsinformation bekannt gegeben.
Für das Jahr 2009 wurden aus coLei PC Insg die Bescheinigungen für das Finanzamt nicht vollständig erstellt (z.B. bei verschiedenen Großinsolvenzen mit Vorfinanzierung der Arbeitsentgelte).
Aus diesem Grund werden unabhängig von der verschobenen elektronischen Meldung an die Finanzverwaltung ab Februar 2010 von DelFi Leistungsnachweise (beginnend mit dem Kalenderjahr 2009) erstellt, die die bezogenen COLIBRI-Leistungsarten und das Insg validiert bescheinigen. Insofern kann es zur Erstellung von Leistungsnachweisen kommen, in denen der „Leistungssaldo“ von den COLIBRI/coLei PC-Insg-Leistungsnachweisen abweicht, da in DelFi nunmehr auch die zurück geflossenen Leistungen berücksichtigt werden und die ausgegebenen Leistungssalden den Vorgaben der Finanzverwaltung entsprechen. In diesen Fällen ist der von DelFi erstellte Leistungsnachweis gegenüber der aus coLei PC Insg bzw. COLIBRI erzeugten Bescheinigung grundsätzlich vorrangig.
Im DelFi-Auskunftssystem werden die versandten Leistungsnachweise angezeigt, Zweitschriften können erstellt werden.
3.3 Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer (EGS) und Übergangsgeld (Übg)
Diese Leistungen, die nach § 32b Abs. 1 EStG auch dem Progressionsvorbehalt unterliegen, werden ab dem Kalenderjahr 2010 in die elektronische Meldung einbezogen (Sammlung und Validierung durch DelFi).
Für die Leistungsfälle, die im Januar 2010 Leistungen bezogen haben, wird eine automatische Erstversorgung mit der Steuer-ID ebenfalls voraussichtlich ab dem 15.2.2010 erfolgen.
Der Antrag EGS und der Fragebogen Übg wurden im Januar 2010 um das Feld „Steuer-Identifikationsnummer“ erweitert. Gibt der Kunde die Steuer-ID nicht an, ist entsprechend Nr. 3.1 zu verfahren.
Im IT-Verfahren DV-BAB/Reha werden voraussichtlich bis zur P02 weiterhin Leistungsnachweise über die in 2010 bezogenen Leistungen erstellt. Die hier bescheinigten Leistungen können vom „Leistungssaldo“ der späteren DelFi Leistungsnachweise abweichen (vgl. auch Punkt 3.2).
4. Einzelaufträge
Die Agenturen für Arbeit
- kennen das Vorgehen im Zusammenhang mit der elektronischen Meldung und informieren die Kunden bei Anfragen entsprechend.
Das Kundenportal
- kann ab dem Kalenderjahr 2009 Zweitschriften des Leistungsnachweises aus dem IT-Verfahren DelFi erstellen.



Bundesagentur für Arbeit