HEGA 01/2007, lfd. Nr. 09 - Übernahme von Beiträgen zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung (Beitragssatz KV, Merkblatt)
PP31 – 7255/7265
01.01.2007
31.12.2013
ja
Zusammenfassung
Bei Übernahme von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung (§ 207 a SGB III) ist auch der zusätzliche Beitragssatz (§ 241 a SGB V) zu berücksichtigen. Das Merkblatt „Übernahme und Erstattung von Beiträgen“ wurde aktualisiert.
Übernahme von Beiträgen zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung (§§ 207 und 207a SGB III)
- Bei privater Krankenversicherung zu berücksichtigender Beitragssatz
- Merkblatt „Übernahme und Erstattung von Beiträgen“
1. Bei privater Krankenversicherung zu berücksichtigender Beitragssatz
Es bestanden Zweifel, ob bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung auch der zusätzliche Beitragssatz nach § 241a SGB V zu übernehmen ist, da § 207a Abs. 2 Nr. 1 SGB III lediglich auf § 245 SGB V Bezug nimmt. Zu dieser Frage hat das BMAS wie folgt Stellung genommen:
„Nach § 207a Abs. 2 Satz 1 SGB III übernimmt die BA die vom Leistungsbezieher an das private Krankenversicherungsunternehmen zu zahlenden Beiträge, „höchstens jedoch die Beiträge, die sie ohne Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung … zu tragen hätte“. Die BA hätte nach § 251 Abs. 4a SGB V
- den allgemeinen Beitrag zu tragen; dabei ist typisierend nicht der vom einzelnen Krankenversicherungsträger durch Satzung festgelegte Beitragssatz, sondern der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen zugrunde zu legen (§ 207a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III),
- den zusätzlichen Beitrag nach § 241a SGB V
zu tragen.
Ich teile deshalb im Ergebnis die Auffassung, dass bei der Bestimmung des nach § 207a Abs. 2 SGB III höchstens zu übernehmenden Betrages der zusätzliche Beitrag nach § 241a SGB V zu berücksichtigen ist.“
Ich bitte um Beachtung.
2. Merkblatt „Übernahme und Erstattung von Beiträgen“
Das Merkblatt „Übernahme und Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung bei Befreiung von der Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit für Bezieher von Arbeitslosengeld“ (Vordruck BA SV 1) wurde aktualisiert und steht ab sofort im Intranet unter „Geldleistungen – Sozialversicherung - Sozialversicherung der Leistungsempfänger - Medien und Arbeitshilfen“ zur Verfügung. Im Internet wird das Merkblatt eingestellt unter „Informationen für Arbeitnehmer - Vordrucke/Info-Material/TV-Sendungen - Vordrucke der BA – Weitere Vordrucke – Sozialversicherung“ veröffentlicht.



Bundesagentur für Arbeit
Übernahme und Erstattung von Beiträgen zur Kranken
Download der Software Adobe Reader