HEGA 04/10 - 05 - Beschäftigung ausländischer Spezialitätenköche

SP III 32 – 7441 / 5758

20.04.2010
20.12.2014
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Weisung

Zusammenfassung

Die Agenturen für Arbeit haben bei Hinweisen durch die Zoll- und Polizeibehörden auf Verstöße gegen ausländerrechtliche Bestimmungen von den rechtlichen Möglichkeiten des Widerrufs der Zustimmung zum Aufenthaltstitel und der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens unter Anwendung ordnungsgemäßen Ermessens Gebrauch zu machen.

1. Ausgangssituation

Im Rahmen von Ermittlungsverfahren der Behörden der Zollverwaltung und des Landeskriminalamtes Niedersachsen wurden zahlreiche Wohnungen und Geschäftsräume der Betreiber von China-Restaurants und deren Mitarbeiter durchsucht sowie Zeugen vernommen.

In vielen Fällen wurde festgestellt, dass Mitarbeiter, die als Spezialitätenköche gemäß § 26 Abs. 2 Beschäftigungsverordnung eine Beschäftigungserlaubnis hatten, tatsächlich zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen beschäftigt waren, als im Genehmigungsverfahren angegeben wurde. Insbesondere wurde häufig von Arbeitgebern nicht das im Genehmigungsverfahren angegebene Arbeitsentgelt gezahlt.

Die Hauptzollämter werden ab sofort ihre Erkenntnisse den Agenturen für Arbeit zur Verfügung stellen. Mit dem Bundesministerium der Finanzen ist vereinbart, dass die Informationen von den Hauptzollämtern in einer für die Agenturen für Arbeit verwertbaren Form übermittelt werden.

Die Verfolgungsbehörden werden folgende Informationen übermitteln:

  • Name des Arbeitgebers
  • Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers
  • Geprüfter Beschäftigungszeitraum
  • Bei Lohnverstößen: Ordnungsgemäß zu entrichtender Lohn, tatsächlich gezahlter Lohn
  • Geeignetes Beweismaterial, z. B. Vernehmungsprotokolle, Lohnabrechnungen, Benennung von Zeugen mit ladungsfähiger Anschrift
  • Hinweis, dass die Tat als OWi geahndet werden kann oder Hinweis, dass trotz des Verstoßes kein OWi-Verfahren eingeleitet werden soll (wegen des drohenden Strafklageverbrauchs!)

2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene

entfällt

3. Eigene Entscheidung und Absicht

Die Agenturen für Arbeit haben von den rechtlichen Möglichkeiten, welche ihnen zur Sanktionierung der angesprochenen Verstöße zur Verfügung stehen, Gebrauch zu machen.

Der Widerruf hat bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen und nach ordnungsgemäßer Ermessensausübung die Zustimmung zum Aufenthaltstitel gemäß § 41 Aufenthaltgesetz zu erfolgen. Da es sich bei der Zustimmung und deren Widerruf nicht um Verwaltungsakte handelt, muss der Arbeitnehmer nicht angehört werden. Der Widerruf ist in der IT-Fachanwendung ZuwG zu vermerken. Wird eine Zustimmung trotz Information der Zollverwaltung, der Polizeibehörden bzw. der Staatsanwaltschaften über Unregelmäßigkeiten nicht widerrufen, sind die Gründe hierfür in der IT-Fachanwendung ZuwG (Kundendetails > Notizen) zu dokumentieren und ein Abdruck des Vermerks dem Vorgang beizufügen.

Die Einleitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 404 Abs. 2 Nr. 5 SGB III ist regelmäßig mit den die Ermittlungen führenden Stellen der Zollverwaltung bzw. der Polizeibehörden der Länder und/oder den Staatsanwaltschaften abzustimmen, um nicht gemäß § 84 OWiG Strafklageverbrauch herbeizuführen. Werden dort bereits Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren geführt, kommt die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens nach § 404 Abs. 2 Nr. 5 SGB III nicht in Betracht. Wenn allerdings im Anschreiben der Hauptzollämter ausdrücklich aufgeführt ist, dass die Sache unter OWi-Gesichtspunkten verfolgt werden kann, ist eine Abstimmung nicht mehr erforderlich.

4. Einzelaufträge


Die Agenturen für Arbeit

  • bei denen Hinweise eingehen, dass ein Arbeitgeber ausländische Arbeitnehmer zu ungünstigeren Bedingungen beschäftigt, als im Genehmigungsverfahren angegeben wurde, informieren die für das Arbeitsgenehmigungsverfahren und die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständigen Stellen der Agentur für Arbeit. Soweit die Behörden der Zollverwaltung noch nicht eingeschaltet sind, sind diese ebenso zu informieren.
  • widerrufen bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen und nach ordnungsgemäßer Ermessensausübung die Zustimmung zum Aufenthaltstitel gemäß § 41 Aufenthaltgesetz.
  • leiten bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 404 Abs. 2 Nr. 5 SGB III ein.

5. Koordinierung

entfällt

6. Haushalt

Etwaige Bußgelder nach § 404 Abs. 2 Nr. 5 SGB III fließen in den BA-Haushalt ein.

7. Beteiligung

entfällt