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HEGA 05/11 - 03 - Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 14.12.2010 zur Tarifunfähigkeit der CGZP

SP III 31 – 71025 / 71131 / 7160.1 / 7944

20.05.2011
31.12.2015
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Weisung

Hinweis: am 23.08.2011 wurde unter Ziffer 3.1 Absatz 3 letzter Satz der Begriff "Zuflussprinzips" durch den Begriff "Entstehungsprinzips" ersetzt.

Berichtstermin: 30.06.2012

Bezug:

  • E-Mail-Info vom 21.12.2010 – SP III 32 /SP II 12 / SP III 31 – 7160.1 / (…);
  • E-Mail-Info vom 15.03.2011 – SP III 31 / SP III 32 / SP III 33 – 71025 / (…)

Zusammenfassung

Das BAG hat entschieden, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) nicht tariffähig ist. Es werden die Folgen des BAG-Urteils beschrieben.

1. Ausgangssituation

Das BAG hat bereits im Dezember 2010 festgestellt, dass die Tarifgemeinschaft der CGZP nicht tariffähig ist (vgl. E-Mail-Info vom 21.12.2010). Die Feststellungen im Urteil des BAG sind aus materiell-rechtlicher Sicht eindeutig. Das BAG begründet die Tarifunfähigkeit damit, dass sich die CGZP sowohl in der Satzung von 2009 als auch in der von 2005 einen Organisationsbereich zuspricht, den sie nicht von den Mitgliedsgewerkschaften ableiten konnte. Die festgestellte Tarifunfähigkeit wird damit deutlich mit der Satzung aus dem Jahre 2005, auf deren Basis die Tarifverträge abgeschlossen wurden, in Verbindung gebracht. Durch den Bezug auf die jeweiligen Satzungen wird insoweit auch der Gegenwartsbezug hergestellt.

Die Tariffähigkeit setzt zwingend voraus, dass der Organisationsbereich der Spitzenorganisation mit ihren Mitgliedsgewerkschaften übereinstimmt. Das lag bei der CGZP nicht vor. Die CGZP hat Firmen- und Verbandstarifverträge außerhalb des Organisationsbereichs ihrer Mitglieder abgeschlossen. Aus diesem Grund konnte sie von Beginn an keine wirksamen Tarifverträge abschließen.

2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene

entfällt

3. Eigene Entscheidung und Absicht

3.1 Versicherungsrechtliche Konsequenzen

Die von der CGZP geschlossenen Tarifverträge haben von Anfang an keine Wirkung. Die betroffenen Verleiher sind infolge der BAG-Urteils nunmehr verpflichtet, die Beiträge im Rahmen des Equal-Pay nachzuberechnen und die abgesetzten Meldungen zu korrigieren. Den Arbeitgebern wird hierzu grundsätzlich ein angemessener zeitlicher Rahmen von 3 Monaten (bis Ende Mai) zugestanden. Eine Verlängerung des zeitlichen Rahmens kann im Einzelfall durch den Verleiher bei der DRV beantragt werden. Danach wird die DRV Bund die Betriebsprüfungen ankündigen und daran anschließend die Prüfungen durchführen.

Im Rahmen der Betriebsprüfung werden dem Verleiher die Möglichkeiten für die Nachberechnung der beitragspflichtigen Einnahme aufgezeigt werden. Verleiher, die wegen der Nachberechnung der Beiträge ihre sonstigen Verpflichtungen nicht mehr erfüllen können, werden die Stundung der Beitragsschuld beantragen. Die Verleiher sind in solchen Fällen an die Einzugsstellen zu verweisen.

Ob der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf ein möglicherweise höheres Arbeitsentgelt auch tatsächlich durchsetzt, spielt für die Nachberechnung der Beiträge keine Rolle. Die Beiträge werden wegen des in der Sozialversicherung geltenden Entstehungsprinzips sofort fällig; eine Entgeltzahlung muss nicht erfolgen.

3.2 Verjährung

Die betroffenen Verleiher sind spätestens mit der Publikation der mündlichen Entscheidung des BAG am 14.12.2010 bösgläubig geworden. Darüber hinaus sind die Verleiher, von denen bekannt war, dass sie die Tarifverträge der CGZP anwenden, von der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) über die möglichen Folgen des Beschlusses aufgeklärt worden. Kommen die Verleiher ihrer Arbeitgeberverpflichtung (Beitragsnachberechnung, Nachmeldung) nicht nach, handeln sie vorsätzlich. In einem solchen Fall greift die 30-jährige Verjährungsfrist (§ 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Die Beiträge für das Jahr 2006 wären danach noch nicht verjährt.

3.3 Arbeitsentgelt

Es wird davon ausgegangen, dass sich vermehrt betroffene Leiharbeitnehmer an die Agenturen für Arbeit wenden und nachfragen, wie sie ihre möglicherweise höheren Arbeitsentgeltansprüche durchsetzen können. Eine nicht abschätzbare Zahl von Leiharbeitnehmern wird die Nachzahlung des Arbeitslosengeldes beantragen. Im Kontakt mit dem Kunden ist die Neutralitätspflicht der BA strikt zu beachten, d. h. Arbeitnehmer sind bei arbeitsrechtlichen Fragen (z. B. Durchsetzung höherer Entgeltansprüche) an die Rechtsberatungsstellen, die Gewerkschaften oder die rechtsberatenden Berufe zu verweisen.

3.4 Arbeitslosengeld

Wird infolge der BAG-Entscheidung für zurückliegende Zeiten Arbeitsentgelt nachgezahlt, handelt es sich um eine nachträgliche Vertragserfüllung im Sinne der Bemessungsvorschriften; vgl. DA 1.1 Abs. 1, 5 zu § 131 SGB III. Der höhere Arbeitsentgeltanspruch sowie der Zufluss sind nachzuweisen.

3.5 Zur Wirksamkeit des aktuellen Tarifvertrages des AMP u.a.

Die aktuellen Tarifverträge des AMP und der Tarifgemeinschaft Zeitarbeitsunternehmen in der Bundesvereinigung Deutscher Dienstleistungsunternehmen (BOLERO) haben neben der CGZP auch die folgenden Einzelgewerkschaften unterschrieben:

  • Christliche Gewerkschaft Metall (CGM);
  • DHV – Die Berufsgenossenschaft;
  • Beschäftigtenverband Industrie, Gewerbe, Dienstleistung (BIGD);
  • Arbeitnehmerverband land- und ernährungswirtschaftlicher Berufe (ALEB);
  • medsonet. Die Gesundheitsgewerkschaft.

Ferner hat die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und Dienstleistungen (GÖD) den aktuellen AMP-Tarifvertrag unterzeichnet.

Es handelt sich in diesen Fällen um mehrere eigenständige Tarifverträge, die lediglich in einer Urkunde zusammengefasst sind. Soweit die einzelnen Mitgliedsgewerkschaften selbst tariffähig sind und der Tarifvertrag sich im Rahmen ihrer satzungsmäßigen fachlichen Zuständigkeit bewegt, ist ein solcher Tarifvertrag wirksam.

Der Organisationsbereich der CGM ist auf Arbeitnehmer beschränkt, die mit einem in § 1 Abs. 3, § 3 Abs. 1 CGM-Satzung angeführten Unternehmen oder Betrieb ein Leiharbeitsverhältnis begründet haben. Der Satzungsbereich der DHV erstreckt sich allenfalls auf Leiharbeitnehmer für die Dauer ihres Einsatzes in Betrieben des Groß-, Außen- und Einzelhandels, der Warenlogistik, der Finanz- und Versicherungswirtschaft, der gesetzlichen Sozialversicherung sowie in Dienstleistungsbetrieben, die diesen Branchen zugeordnet sind, sowie in den im Anhang 1 der DHV-Satzung genannten Branchen und Unternehmen. Der Organisationsbereich der GÖD ist gegenwärtig auf Leiharbeitsverhältnisse beschränkt, die von einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes begründet werden. Der BIGD besitzt u.a. eine satzungsmäßige Zuständigkeit für die Arbeitnehmerüberlassung. Die medsonet ist auch für die in Anlage 1 der Satzung genannten Bereiche (u.a. Krankenhäuser, Einrichtungen der Rehabilitation, Stationäre und ambulante Alten-/Krankenpflege) tätigen Personaldienstleister zuständig.

In Arbeitsverhältnisse bei Verleiher, die den aktuellen Tarifvertrag des AMP anwenden, kann ohne Einschränkungen vermittelt werden.

3.6 Anträge nach § 44 SGB X

Der Eingang des Überprüfungsantrags wird von der Eingangszone/vom Service Center bestätigt (vgl. E-Mail-INFO vom 15.03.2011 , BK-Vorlage „Eingangsbestätigung Antrag CGZP“, ID 21485). Es wird sichergestellt, dass die Fälle zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgegriffen werden können.

Die Anträge zur Überprüfung der Entscheidung zum Arbeitslosengeld sind nach Eingang der Unterlagen des Kunden entsprechend GA Punkt 2 zu § 44 SGB X (PDFPDF, 71 KB) zu bearbeiten. Sofern vom Arbeitnehmer keine Unterlagen vorgelegt werden, die einen höheren Arbeitsentgeltanspruch und den Erhalt des Arbeitsentgeltes bestätigen, sind die Anträge nach Ablauf einer angemessenen Frist aufzugreifen und zu entscheiden.

3.7 Durchführung des AÜG

Bei den Konsequenzen der Entscheidung des BAG für die Durchführung des AÜG ist zwischen den öffentlich-rechtlichen Ansprüchen der Sozialversicherungsträger auf Nachentrichtung der Beiträge und den arbeitsrechtlichen Ansprüchen der Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer auf ein ggf. höheres Arbeitsentgelt zu differenzieren. Der Anspruch der Sozialversicherungsträger entsteht von Gesetz wegen (Entstehungsprinzip). D.h. die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Beiträge neu zu berechnen und abzuführen entsteht, ohne dass es eines Anstoßes der Sozialversicherungsträger bedarf. Im Gegensatz dazu entstehen arbeitsrechtliche Ansprüche auf eine Nachberechnung und Auszahlung der Nachzahlung nur, wenn sie von der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden (sog. Individual- und Gestaltungsrechte). Dieser Unterschied erfordert auch für die Erlaubnisbehörde ein differenziertes Vorgehen.

Da der Verleiher, der einen Tarifvertrag angewandt hat, der nach der Entscheidung des BAG nicht vom Gleichstellungsgrundsatz befreit, unaufgefordert die geschuldeten Beiträge neu berechnen und nachentrichten muss, kann die Erlaubnisbehörde ihn nach Ablauf einer angemessenen Frist zu einem Nachweis der Neuberechnung (einschließlich des Zahlungsnachweises) auffordern. Sofern der Nachweis nicht erbracht wird, sind unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erlaubnisrechtliche Konsequenzen (Auflage, Anhörung zum Widerruf, Widerruf, etc.) zu prüfen und ggf. zu verfolgen. Sofern von einem Erlaubnisinhaber die Vorschriften über die Einbehaltung und Abführung der Sozialversicherungsbeiträge zu allen Zweigen der Sozialversicherung nicht eingehalten werden, kann diese Tatsache die Annahme rechtfertigen, dass der Erlaubnisinhaber die für die Ausübung der Verleihtätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. In diesem Kontext ist jedoch je nach Fallgruppe differenziert vorzugehen:

Eine erste Fallgruppe der betroffenen Erlaubnisinhaber, die geschuldete Beiträge in angemessener Frist nachberechnet und nachgezahlt hat, kann ohne erlaubnisrechtliche Konsequenzen abgeschlossen werden. Als zweite Fallgruppe sind die Erlaubnisinhaber zu betrachten, die ihre Beitragsnachzahlungspflicht anerkennen und auch entsprechende Nachberechnungen vorgenommen haben, sich jedoch nicht in der Lage sehen, die Zahlungen zu leisten. Für diese Fallgruppe kommen grundsätzlich erlaubnisrechtliche Konsequenzen in Betracht. Die betroffenen Firmen werden jedoch zunächst darauf verwiesen, mit der Einzugsstelle bzw. der Berufsgenossenschaft innerhalb einer angemessenen Frist zu klären, ob die Möglichkeit der Stundung oder Ratenzahlung besteht, soweit dies noch nicht geschehen ist. Sofern der Erlaubnisinhaber sich an eine zustande gekommene Vereinbarung hält, unterbleiben erlaubnisrechtliche Konsequenzen. Zu einer dritten Fallgruppe gehören die Erlaubnisinhaber, die ihre Pflicht zur Nachentrichtung von Beiträgen grundsätzlich nicht anerkennen. Hier kommen verschiedene erlaubnisrechtlichen Vorgehensweisen in Betracht. Eine Entscheidung durch die Erlaubnisbehörden wird in diesen Fällen jedoch erst getroffen, wenn auch die Rentenversicherung den Nachzahlungsanspruch im Rahmen einer Betriebsprüfung ausdrücklich festgestellt hat. Auf erlaubnisrechtliche Sanktionen ist jedoch bei der dritten Fallgruppe zu verzichten, wenn der Erlaubnisinhaber zwar seiner Nachzahlungspflicht „unter Vorbehalt“ nachkommt, aber gleichwohl Rechtsmittel gegen die Zahlungsforderung einlegt hat.

Für den Fall, dass arbeitsrechtliche Ansprüche aus dem Leiharbeitsverhältnis erfolgreich von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern geltend gemacht und die Ansprüche festgestellt wurden, kommen erlaubnisrechtliche Konsequenzen (u.a. Auflage, Androhung des Widerrufs) in Betracht, wenn der Verleiher diesen Ansprüchen nicht nachkommt. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist der Umfang der festgestellten Ansprüche zu berücksichtigen.

Bei der Prognoseentscheidung zur Zuverlässigkeit des Verleihers ist ferner zu beachten, ob dieser weiterhin einen nichtigen Tarifvertrag anwendet, um vom Gleichstellungsgrundsatz abzuweichen. In einem solchen Fall sind erlaubnisrechtliche Konsequenzen zum einen wegen nicht richtig abgeführter Sozialversicherungsbeiträge als auch wegen zu geringer Lohnzahlungen zu prüfen und ggf. zu verfolgen. Bei der Entscheidung ist zu berücksichtigen, dass der Verleiher Tarifverträge trotz Kenntnis der Nichtigkeit weiter anwendet.

4. Einzelaufträge

Die Regionaldirektionen

  • beachten bei der Durchführung des AÜG, dass der Tarifvertrag des AMP und des BOLERO als abweichende Regelung vom Gleichstellungsgrundsatz nur Anwendung findet, wenn die unterzeichnenden Einzelgewerkschaften eine Regelungskompetenz innerhalb ihrer jeweiligen satzungsmäßigen Branchenzuständigkeit besitzen und der Einsatz der Leiharbeitnehmerin/des Leiharbeitnehmers innerhalb dieser Zuständigkeit erfolgt;
  • schreiben in der Zeit vom 01. bis 31. Juli 2011 die in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE vom 22.03.2010 (BT DRS 17/1121) genannten Erlaubnisinhaber (Anlage 1) sowie die Erlaubnisinhaber, die nach dem IT-Fachverfahren VerA den Tarifvertrag des AMP und des BOLERO anwenden, mit einem Auskunftsersuchen (Anlage 2) bezogen auf die Neuberechnung und Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen an; die Frist für die Antwort sollte vier Wochen betragen;
  • beziehen in das Auskunftsersuchen auch Erlaubnisinhaber ein, bei denen bekannt ist, dass diese einen Tarifwechsel vom AMP zu einem anderen Tarifvertrag vorgenommen haben; ggf. können die betreffenden Erlaubnisinhaber über das Textbild 1 im IT-Fachverfahren VerA identifiziert werden;
  • werten die Antworten der Auskunftsersuchen aus und leiten ggf. weitere erlaubnisrechtliche Schritte (Auflage, Anhörung zum Widerruf, u.a.) ein;
  • berichten über die Ergebnisse der Auskunftsersuchen bis zum 30.06.2012 an die Zentrale; für den Bericht ist die beigefügte Excel-Tabelle zu nutzen (Anlage 3);
  • berücksichtigen im Rahmen des Erlaubnisverfahrens, dass Tatsachen für eine Unzuverlässigkeit vorliegen, wenn ein Erlaubnisinhaber weiterhin einen nichtigen Tarifvertrag anwendet, um vom Gleichstellungsgrundsatz abzuweichen; leiten ggf. erlaubnisrechtliche Konsequenzen ein.
  • stellen im Rahmen ihrer Fachaufsicht sicher, dass die Agenturen für Arbeit die Anträge nach § 44 SGB X aufgreifen

Die Agenturen für Arbeit

  • stellen sicher, dass die Fälle zu gegebener Zeit aufgegriffen, über die Überprüfungsanträge entschieden und ggf. Arbeitslosengeld nachgezahlt wird.

Anlage:

Veröffentlichung ohne Anlagen