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HEGA 11/10 - 10 - Transferleistungen - Geschäftsanweisung (GA)

SP III 32 - 71216a / 71216b / 5406 / 5566.1 / 6901.4 / 7010 / 71144 / 71147

22.11.2010
21.11.2015
nein
Aufhebung von Weisungen: HEGA 09/2008 Nr.14 zum 31.12.2010

Zusammenfassung

Mit dem Beschäftigungschancengesetz wurden die gesetzlichen Grundlagen der Transferleistungen (§ 216a und 216b SGB III) angepasst. Die neue GA Transferleistungen regelt die Verfahrensabläufe und die Zusammenarbeit der am Transfergeschehen beteiligten Partner.


1. Ausgangssituation

Die gesetzlichen Neuregelungen der Transferleistungen treten am 01. Januar 2011 in Kraft.
Durch das Beschäftigungschancengesetz ergeben sich folgende wesentliche Änderungen:

  • Verpflichtende Beratung im Vorfeld durch die Bundesagentur für Arbeit (§§ 216a + 216b SGB III)
  • Erstattung der erforderlichen und angemessenen Maßnahmekosten (§ 216a SGB III)
  • Sicherstellung des Integrationserfolges durch Organisation und Mittelausstattung der betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheiten (beE)
  • Anwendung eines Systems zur Qualitätssicherung
  • Verpflichtende Arbeitssuchendmeldung vor Übergang in eine Transfergesellschaft
  • Vermittlungsvorschläge durch Arbeitgeber während des Bezuges von Transferkurzarbeitergeld sowie Angebot von geeigneten (AZWV) Maßnahmen bei Qualifizierungsdefiziten (Agentur für Arbeit ist bei der Festlegung von Maßnahmen zu beteiligen)
  • Monatliche statistische Übermittlung des Arbeitgebers mit dem Antrag auf Transferkurzarbeitergeld.

2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene

Mit den gesetzlichen Änderungen soll die Transparenz und Wirksamkeit des Instruments „Transferleistungen“ erhöht werden. Die Rolle der BA im Transfergeschehen wird gestärkt.

3. Eigene Entscheidung und Absicht

Da der BA mit den gesetzlichen Neuregelungen größere Verantwortung im Transfergeschehen zuwächst, ist dieser vor Ort im Transferfall organisationsübergreifend zügig und kompetent zu entsprechen.

3.1 Geschäftsanweisung Transferleistungen

Im Zuge der Umsetzung der gesetzlichen Änderungen zum Transfergeschehen werden die bisherigen Beratungs- und Interpretationshilfen zu den Transferleistungen durch die neue GA Transferleistungen abgelöst und die mit HEGA 09/08 Nr. 14 veröffentlichten Verfahrensabläufe neu justiert sowie die Weisungslage zu Sperrzeiten und Rechtsfolgenbelehrung der Transferkurzarbeitergeldbezieher geändert.

Die Beratungs- und Interpretationshilfen zu den Transferleistungen und die HEGA 09/08 Nr. 14 werden mit Wirkung zum 31.12.2010 aufgehoben.

Die GA Transferleistungen ist im Intranet unter Geldleistungen > Sicherung Beschäftigungsverhältnisse > Transferleistungen > Weisungen und Gesetze und im Internet unter Unternehmen > Finanzielle Hilfen > Transfermaßnahmen eingestellt.

3.2 Sperrzeiten und Rechtsfolgenbelehrungen

Für Zeiten, in denen ein Arbeitnehmer nach § 38 Abs. 1 SGB III arbeitsuchend gemeldet ist und Transferkurzarbeitergeld bezieht, können Sperrzeiten bei Arbeitsablehnung sowie bei Meldeversäumnis in Betracht kommen (auf GA 3.5 wird verwiesen). Entsprechende Rechtsfolgebelehrungen zum Transferkurzarbeitergeld sind zu erteilen. Die DA Alg zu den §§ 144,147 SGB III wird aktualisiert. Die aktuelle Fassung steht unter Geldleistungen > Entgeltersatzleistungen > Arbeitslosengeld > Weisungen und Gesetze > DA Alg > aktuelle Version zur Verfügung.

3.3 Geschäftsprozesse

Die betroffenen Geschäftsprozesse werden mit dem kommenden Release 2010/XII am 20.12.2010 aktualisiert.

4. Einzelaufträge

Die Regionaldirektionen

  • stellen die Umsetzung der GA Transferleistungen und der angepassten Verfahrensabläufe im Transfergeschehen in Ihrem Bezirk sicher. Im Verantwortungsbereich der/des VG der RD liegt insbesondere die Gewährleistung einer qualifizierten Beratung nach den §§ 216a Abs. 1 Nr. 1 und 216b Abs. 1 Nr. 4 SGB III unter Nutzung des „Expertenteams“ oder eigener organisatorischer Regelungen (Nr. 4.1 Abs. 1 der GA Transferleistungen).

Die Agenturen für Arbeit

  • wenden die neue Geschäftsanweisung Transferleistungen an und beachten die geänderte Weisungslage der DA zu §§ 144, 147 SGB III.
  • gewährleisten die Umsetzung der Arbeitshilfen für die Arbeitsvermittlung (Pfad: Vermittlung > Arbeitsvermittlung > 4-Phasen-Modell > sonstige Arbeitsmittel) und die Eingangszonen (Pfad: Geschäftspolitik > Kundenzentrum > Empfang und Eingangszone > Gesprächsleitfäden / Arbeitshilfen > Vermittlung > 1.409 – Datenerfassung bei Transferleistungen).
  • händigen den Flyer „Hinweise zur frühzeitigen Arbeitssuche“ (Pfad: Vermittlung > Arbeitsvermittlung > 4-Phasen-Modell > sonstige Arbeitsmittel) den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vor Übertritt in die Transfergesellschaft im Rahmen der Informationsveranstaltung aus.