HEGA 11/10 - 01 - Europäischer Sozialfonds – Förderperiode 2007-2013 – Verlängerung der ESF-Förderrichtlinie v. 18.12.2008
SP III 22 – 5566.1
22.11.2010 Bezug:
31.12.2013
-
Weisung
Zusammenfassung
Die ESF-Förderrichtlinie vom 18.12.2008 („Quali-Kug“) soll verlängert werden.
- 1. Ausgangssituation
- 2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene
- 3. Eigene Entscheidung und Absicht
- 4. Einzelaufträge
1. Ausgangssituation
Eine Förderung im Rahmen der Förderrichtlinie vom 18.12.2008 ist nach der geltenden Fassung bis zum 31.12.2010 (Ausfinanzierung bis 30.06.2011) möglich.
Die Bundesregierung hat in ihrer Kabinettssitzung am 17.11.2010 eine Verlängerung der Richtlinie bis zum 31.03.2012 (Ausfinanzierung bis 30.09.2012) beschlossen.
2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene
entfällt
3. Eigene Entscheidung und Absicht
Die geänderte Richtlinie wird in Kürze im Bundesanzeiger veröffentlicht und danach ins Intranet und Internet eingestellt.
Die Gültigkeit der o.g. Weisungen wird bis zum 31.12.2013 verlängert.
Der geänderte Bewilligungsbescheid (BA ESF 201) steht nach Veröffentlichung der Richtlinie rechtzeitig zur Verfügung.
Für die Merkblätter werden rechtzeitig Hinweisblätter zum Download bereitgestellt.
4. Einzelaufträge
Die Agenturen für Arbeit
- weisen die Arbeitgeber im Rahmen ihrer Beratungen auf die verlängerten Fördermöglichkeiten hin.



Bundesagentur für Arbeit