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HEGA 12/11 - 13 - Arbeitsgenehmigungsfreiheit für Saisonarbeitnehmer aus Bulgarien und Rumänien sowie Kontingentregelung für kroatische Arbeitnehmer

SP III 32 – 5758 / 5752.1 / II-1201.5

20.12.2011
31.12.2013
Weisung (GA Nr. 34/2011)
Weisung

Zusammenfassung

Ab 1. Januar 2012 bedürfen Staatsangehörige der Länder Bulgarien und Rumänien für die Saisonbeschäftigung keiner Arbeitsgenehmigung-EU. Ab diesem Zeitpunkt wird das Saisonverfahren nur noch für kroatische Arbeitnehmer durchgeführt. Bis zu einem Kontingent von 8.000 vermittelten kroatischen Saisonkräften wird keine Vorrangprüfung durchgeführt.

1. Ausgangssituation

Das Bundeskabinett hat am 7. Dezember 2011 entschieden, die Übergangsregelungen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit für rumänische und bulgarische Staatsangehörige auch in der dritten Phase bis zum 31. Dezember 2013 in Anspruch zu nehmen. Gleichzeitig wurde die Verordnung zur Änderung und Aufhebung arbeitsgenehmigungsrechtlicher Vorschriften gebilligt, mit der rumänische und bulgarische Saisonarbeitnehmer von der Arbeitsgenehmigungspflicht befreit werden. Die Verordnung tritt zum 1. Januar 2012 in Kraft.

2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die Bundesagentur für Arbeit (BA) angewiesen, Saisonarbeitnehmern aus Kroatien die Zustimmung zur Beschäftigung bis zu einer Zulassung von 8.000 tatsächlich vermittelten Kräften ohne individuelle Prüfung der Vermittlungsmöglichkeiten inländischer Arbeitsuchender zu erteilen.

3. Eigene Entscheidung und Absicht


a) Saisonkräfte aus Bulgarien und Rumänien:

  • Die Rechtsverordnung ist umzusetzen, so dass für Saisonarbeitnehmer aus Bulgarien und Rumänien das Arbeitsgenehmigungsverfahren für Beschäftigungen ab 1. Januar 2012 entfällt.
  • Für bereits vorliegende Vermittlungsaufträge über eine beantragte Beschäftigung ausschließlich im Jahr 2012 sind die Vermittlungsgebühren von Amts wegen vollständig zu erstatten.
  • Soweit eine Beschäftigung teilweise für das Jahr 2011, teilweise für das Jahr 2012 beantragt wurde, erfolgt eine Gebührenerstattung nach Stornierungsantrag unter Geltung der Regelungen 5.15. ff. DA zur Gebührenanordnung nach § 44 SGB III.

b) Kroatien

Saisonkräfte aus Kroatien benötigen weiterhin eine Zustimmung nach § 18 Beschäftigungsverordnung. Hierbei ist die vom BMAS vorgegebene Kontingentregelung (siehe Zf. 2) zu beachten.

Durchführungsanweisungen und Merkblätter werden umgehend angepasst.

4. Einzelaufträge


Die Agenturen für Arbeit

  • erteilen im Rahmen der geltenden Zuständigkeitsverteilung Auskünfte an Arbeitgeber über die neue Rechtslage.

Die Grundsicherungsstellen

  • können davon absehen, die bisher durch E-Mail-Info SGB III vom 24. November 2010 zugleich Geschäftsanweisung Nr. 51 SGB II noch geltenden Ausführungen der Arbeitshilfe Saisonbeschäftigung unter Punkt 4 „Arbeitsmarktliche Leitlinien und Zielsetzungen zur Förderung von Saisonbeschäftigten“ ab 01. Januar 2012 weiterhin anzuwenden.

Die ZAV

  • führt das Arbeitsgenehmigungsverfahren für bulgarische und rumänische Saisonkräfte mit Beschäftigungszeitraum ab 1. Januar 2012 nicht mehr durch.
  • führt das Zustimmungsverfahren für kroatische Saisonkräfte unter Berücksichtigung der unter Ziffer 2 dargestellten Kontingentregelung durch.
  • erstattet bereits eingezahlte Gebühren nach den unter Ziffer 3 dargestellten Regelungen.