HEGA 12/10 - 02 - Vermittlung nach Eintritt der EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit im ehemaligen Bereich Arbeitsmarktzulassung der ZAV
SU III – 1105.7 / 1441.2 / 5400.1 / II-1201.5
20.12.2010
31.12.2012
Empfehlung
Weisung
Zusammenfassung
Arbeitnehmer/innen aus Ost- und Mitteleuropa erhalten ab Mai 2011 freien Zugang zum Arbeitsmarkt in Deutschland. Dies gilt für acht Beitrittsstaaten zur Europäischen Union von 2004 (EU-8). Saisonkräfte (§18 BeschV) aus den bisherigen EU-8-Staaten sind bereits ab Januar 2011 von der Arbeitserlaubnispflicht frei gestellt. Daher werden die Prozessbeschreibungen zur Stellenbesetzung im Bereich der bisherigen Arbeitsmarktzulassungsverfahren angepasst sowie bezüglich der Zusammenarbeit mit der ZAV ergänzt.
- 1. Ausgangslage
- 2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Dienststelle
- 3. Eigene Entscheidung und Absicht
- 4. Einzelaufträge
- 5. Koordination
- 6. Haushalt
- 7. Beteiligung
1. Ausgangslage
Grundsätzlich betrifft die Einführung der Freizügigkeit ab Mai 2011 den kompletten Bereich der Arbeitsmarktzulassung für die Staaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowenien, Slowakei, Tschechische Republik und Ungarn. Die Zulassungsfreiheit für Saisonarbeitnehmer/innen aus den EU-8-Staaten wurde vorgezogen und gilt bereits ab dem 01. Januar 2011.
Bisher konnten Arbeitgeber ihren Arbeitskräftebedarf neben der Vermittlung von Saisonkräften mit inländischem Wohnsitz über die Zulassungsverfahren schnell und umfassend decken. Der freie Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt intensiviert den Wettbewerb um Arbeitskräfte und führt dazu, dass Bewerbern/innen eine größere Bandbreite von Beschäftigungsalternativen in Europa zur Verfügung steht.
Neben der Saisonbeschäftigung (insb. Landwirtschaft, Hotel- und Gaststättengewerbe) gehören zu den bisherigen Zulassungsverfahren der ZAV, die von der Freizügigkeit ab 01.05.2011 betroffen sind, auch Studenten in Ferienbeschäftigung, ausländische Fachschüler, Haushaltshilfen sowie Schaustellergehilfen.
Für Saisonarbeitnehmer/innen aus dem Drittstaat Kroatien sowie für Staatsangehörige aus den EU-Staaten Rumänien und Bulgarien ist nach den derzeitigen Rechtsvorschriften weiterhin eine Arbeitsmarktzulassung erforderlich. Die ZAV unterstützt wie bisher die Arbeitgeber bei der Abwicklung des namentlichen und anonymen Zulassungsverfahrens und stellt die fristgerechte Beschäftigungsaufnahme sicher.
2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Dienststelle
Die BA wird Arbeitgebern auch weiterhin die Dienstleistung der Vermittlung im Bereich der bisherigen Arbeitsmarktzulassungsverfahren anbieten.
3. Eigene Entscheidung und Absicht
Die bisherigen Vermittlungsaktivitäten zur Gewinnung von Saisonkräften mit Wohnsitz im Inland, insbesondere der Bildung eines inländischen Bewerberpools, werden weiter geführt. Zudem erfolgt die Gewinnung und Vermittlung von Bewerber/innen mit Wohnsitz im Ausland. Hierfür sind fundierte Rechtskenntnisse zu sozialversicherungspflichtigen Regelungen in Deutschland ebenso erforderlich wie die Möglichkeit, den Bewerbern/innen Informationen über die speziellen Beschäftigungsbedingungen – insbesondere in der deutschen Landwirtschaft – geben zu können. Dies ist für die Verfahrenstransparenz und für die Bereitschaft der Bewerber/innen mit Wohnsitz im Ausland, ein Beschäftigungsangebot anzunehmen, von großer Bedeutung. Diese Informationen liegen in der ZAV aufgrund der jahrelangen Arbeit im Rahmen der Arbeitsmarktzulassungen vor.
Die ZAV unterstützt daher den AG-S der AA, den gemeinsamen AG-S von AA und Jobcenter sowie den AG-S von Jobcentern weiterhin bei der Besetzung entsprechender Stellen durch die Rekrutierung von Bewerbern/innen aus dem europäischen Ausland. Dafür führt die ZAV in Zusammenarbeit mit den Partnerorganisationen in den Herkunftsländern einen entsprechenden Bewerberpool weiter. Zudem kann und soll die ZAV als Besondere Dienststelle nach § 367 Abs. 2 Satz 2 Vermittlungsdienstleistung für Arbeitgeber rechtskreisübergreifend erbringen.
Die in der Anlage skizzierten Prozesse werden zu gegebener Zeit durch ein entsprechendes Geschäftsprozessmodell abgelöst.
4. Einzelaufträge
Die Regionaldirektionen
- unterstützen die AA und Jobcenter bei der Umsetzung der neuen Prozesse,
- überprüfen mit geeigneten Mitteln die Umsetzung der Weisung.
Die Agenturen für Arbeit
- stellen sicher, dass die betroffenen Mitarbeiter/innen in den AA die angepassten Ablaufprozesse kennen und anwenden,
Den Grundsicherungsstellen
- wird empfohlen, die angepassten Ablaufprozesse zu beachten und bei der Zusammenarbeit mit der ZAV entsprechend anzuwenden.
Die ZAV
- richtet bis zum 31.12.2010 einen virtuellen Mitarbeiter gemäß HEGA 05/2007 – 02 mit dem Namen „BA-ZAV-Saisonstellen“ ein,
- wendet die neuen Prozesse an,
- berichtet der Zentrale regelmäßig im Rahmen der turnusmäßigen Kommunikationsformate über den Grad der Inanspruchnahme des von ihr geführten besonderen Bewerberpools, den Umfang der Direkteinschaltung durch einschlägige Arbeitgeber sowie die Entwicklung der Kooperation mit den Partnerorganisationen,
- entwickelt ein geeignetes Controllinginstrument, um die geleistete Arbeit abzubilden.
5. Koordination
entfällt
6. Haushalt
entfällt
7. Beteiligung
Der Hauptpersonalrat wurde beteiligt.
Anlage:
Prozessbeschreibung Stellenangebot und Bewerberpool (
PDF, 356 KB)



Bundesagentur für Arbeit