HEGA 12/07- 02 - Arbeitgeberleistungen und nicht handelbare entgeltliche Aktienoptionsrechte als Vergütungsbestandteil
SP III 23 - 5360/56217
20.12.2007
31.12.2014
ja
Zusammenfassung
SGB III - Vergütungsregelungen in Arbeitsverträgen, die nicht handelbare entgeltliche Aktienoptionsrechte als Bestandteil enthalten, sind sittenwidrig. Diese Arbeitsverhältnisse sind nicht förderfähig. Für den SGB-II-Bereich besteht kein Handlungsbedarf!
- 1. Ausgangssituation
- 2. Kennzeichen nicht handelbarer entgeltlicher Aktienoptionsrechte
- 3. Bewertung und Folge
- 4. Hinweise für Ablehnungsbescheide
Arbeitgeberleistungen und nicht handelbare entgeltliche Aktienoptionsrechte als Vergütungsbestandteil - aktuell: Eingliederungszuschüsse nach § 217 ff / Probebeschäftigung nach § 238 SGB III
1. Ausgangssituation
Im Rahmen der Förderung nach § 238 SGB III beziehungsweise § 219 SGB III haben sich in letzter Zeit Fälle gehäuft, in denen Arbeitnehmern vom Netto-Arbeitsentgelt Beträge für den entgeltlichen Erwerb von Aktienoptionen einbehalten wurden. Bei diesen entgeltlich erworbenen Rechten handelt es sich in der Regel um nicht handelbare Aktienoptionsrechte (hier: stimmrechtslose Vorzugsaktien der Gesellschaft), die nicht an einer Wertpapierbörse gehandelt werden.
Zur Bearbeitung von Fällen mit dieser Vergütungsregelung werden folgende Hinweise gegeben:
2. Kennzeichen nicht handelbarer entgeltlicher Aktienoptionsrechte
Entgeltliche Aktienoptionsrechte stellen eine besondere Vergütungsform dar und können im Rahmen eines Arbeitsvertrages zwischen den Vertragspartnern vereinbart werden. Sie sind gekennzeichnet dadurch, dass dem Mitarbeiter gegen ein im Voraus zu zahlendes Entgelt das Recht gewährt wird, unter bestimmten Voraussetzungen Aktien des Arbeitgeberunternehmens zu einem festgelegten Preis zu erwerben.
Bei nicht handelbaren entgeltlichen Aktienoptionsrechten kommt hinzu, dass den Arbeitnehmern für das gezahlte Entgelt weder im Zeitpunkt der Gewährung noch der erstmaligen Ausübbarkeit des Optionsrechts ein Arbeitslohn oder sonstiger Gegenwert zufließt. Sie erhalten als Gegenleistung zunächst vielmehr lediglich die Chance eingeräumt, nach Ablauf einer eventuell Warte- beziehungsweise Haltefrist von in der Regel mehreren Jahren am Unternehmenserfolg teilzuhaben.
3. Bewertung und Folge
Eine vertraglich vereinbarte Vergütungsregelung, die nicht handelbare entgeltliche Aktienoptionsrechte als Bestandteil enthält, verstößt gegen die guten Sitten im Sinne des § 138 BGB und ist nichtig. Konkret bedeutet dies:
- Stellenangebote, bei denen diese Art der Vergütungsregelung bereits bei der Annahme bekannt ist, werden mit Verweis auf § 36 Absatz 1 SGB III nicht aufgenommen.
- Sobald bei betreuten Stellenangeboten entsprechende Vergütungsregelungen bekannt werden, darf in diese Arbeitsverhältnisse nicht vermittelt werden.
- Die Förderung von Arbeitsverhältnissen, deren Vergütungsregelung sittenwidrig ist, ist ausgeschlossen. Anträge sind abzulehnen.
- Bei bereits ausgesprochenen Bewilligungen ist eine Rücknahme zu prüfen (§ 45 SGB X, § 330 Absatz 2 SGB III). § 24 SGB X ist zu beachten.
Die Regelung gilt analog für alle Leistungen an Arbeitgeber zur Eingliederung von Arbeitnehmern.
Ein entsprechender Hinweis wird demnächst in den Empfehlungen zu EGZ sowie der DA zur Probebeschäftigung aufgenommen.
4. Hinweise für Ablehnungsbescheide
Mit Urteil vom 10. Oktober 1990 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) bereits ausgeführt, dass eine arbeitsvertragliche Vergütungsregelung dann gegen die guten Sitten im Sinne des § 138 Absatz 1 BGB verstößt, wenn der Arbeitnehmer mit dem Betriebs- und Wirtschaftsrisiko des Arbeitgebers belastet wird.
Bei nicht handelbaren entgeltlichen Aktienoptionsrechten ist davon auszugehen, dass den Verpflichtungen beziehungsweise Risiken des Arbeitnehmers keine adäquaten zeitnah realisierbaren Gewinnchancen gegenüber stehen, außer es besteht eine Verpflichtung des Unternehmens/Arbeitgebers, an die Börse zu gehen. Damit wird der Arbeitnehmer mit dem Betriebs- und Wirtschaftsrisikos des Arbeitgebers belastet. Eine arbeitsvertragliche Vergütungsregelung, die eine derartige Situation zulässt, verstößt jedoch nach der oben angegebenen Entscheidung des BAG gegen die guten Sitten des § 138 Absatz 1 BGB und führt zu den bei Ziffer 3 genannten Folgen.



Bundesagentur für Arbeit