HEGA 11/08 - 02 - Qualitätssicherung im stellenorientierten Vermittlungsprozess
SP III / SP II - 5400/ 5404.2/5400.13/1431/6402/6404/2201/1580 / II-1203.8.2
20.11.2008
19.11.2013
ja
Zusammenfassung
Um zu gewährleisten, dass mit dem Arbeitgeber vereinbarte Qualitätsstandards über DV-Standards abgesichert werden, ist die Produktlinie „Betreuung“ gegenüber der Produktlinie „JOBBÖRSE“ prioritär zu behandeln. Die BA beabsichtigt, die partnerschaftliche Kooperation zwischen den AA/AAgAw und den ARGEn weiter auszubauen. Die bisherige HEGA 11/2006 - 2 wurde insbesondere unter Berücksichtigung des rechtskreisübergreifenden Leitkonzeptes für den gemeinsamen Arbeitgeber-Service aktualisiert.
- Vorbemerkung
- 1. Produktlinien „Betreuung“ und „JOBBÖRSE“
- 2. Gemeinsamer Arbeitgeber-Service
- 3. Fachliche Hinweise zur IT-Unterstützung für die Produktlinien und für den gemeinsamen Arbeitgeber-Service
- 4. Sonstiges
Vorbemerkung
Um zu gewährleisten, dass mit dem Arbeitgeber vereinbarte Qualitätsstandards über DV-Standards abgesichert werden, ist die Produktlinie „Betreuung“ gegenüber der Produktlinie „JOBBÖRSE“ prioritär zu behandeln. Eine Veröffentlichung der Stellenangebote (SteA) in der JOBBÖRSE erfolgt in Abhängigkeit von den Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber zur Besetzung seiner offenen Stellen. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat bereits zum 01. Januar 2007 das Kooperationsmodell der JOBBÖRSE der BA mit öffentlich-rechtlichen Kooperationspartnern und privaten Jobbörsen neu ausgerichtet.
Die BA beabsichtigt, die partnerschaftliche Kooperation zwischen den Agenturen für Arbeit (AA)/Agenturen für Arbeit in getrennter Aufgabenwahrnehmung (AAgAw) und den Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) weiter auszubauen. Ziel ist es, den Service für Arbeitgeber und damit die Integrationschancen für Arbeit- und Ausbildungsuchende weiter zu verbessern und den Kundenstrukturen beider Rechtskreise im Arbeitgeber-Service besser gerecht zu werden. Die AA/AAgAw prüfen daher gemeinsam mit den ARGEn, inwieweit in den jeweiligen Agenturbezirken der Aufbau eines gemeinsamen Arbeitgeber-Service zu realisieren bzw. auf Basis einer bereits bestehenden Kooperation weiter zu entwickeln ist.
Die bisherige HEGA 11/2006 lfd. Nr. 2 (befristet bis zum 19.11.2008) wurde insbesondere unter Berücksichtigung des rechtskreisübergreifenden Leitkonzeptes für den gemeinsamen Arbeitgeber-Service aktualisiert. Damit wird die vorgenannte HEGA aufgehoben.
1. Produktlinien „Betreuung“ und „JOBBÖRSE“
1.1 Ziel
Über eine geeignete IT-Unterstützung soll die Betreuung der Kundengruppe Arbeitgeber und das ihren Interessen entsprechende Dienstleistungsangebot in Bezug auf die Besetzung von Arbeits- und Ausbildungsstellen verbessert werden. Die Erreichung der geschäftspolitischen Ziele, die Kundenzufriedenheit der Arbeitgeber zu erhöhen, die Vermittlung und Beratung nachhaltig zu verbessern und der Richtwert „Einschaltungsgrad“ werden dadurch konsequenter unterstützt. Dabei erfolgt eine widerspruchsfreie Abgrenzung zur Herstellung der Markttransparenz.
1.2 Umsetzung
Die BA bietet zum Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeits- und Ausbildungsmarkt die Produktlinien „Betreuung“, d. h. die Betreuung der SteA durch den arbeitgeberorientierten Vermittler, und die Produktlinie „JOBBÖRSE“, d. h. die Veröffentlichung von SteA in Eigenregie der Arbeitgeber im Internet, an.
1.2.1 Produktlinie „Betreuung“
Der Produktlinie „Betreuung“ kommt die führende Rolle zu. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitgeber Vermittlungsvorschläge durch die Fachkräfte und damit die Betreuung seines SteA durch die AA/AAgAw und ARGE (bei einem gemeinsamen Arbeitgeber-Service) wünscht. Es wird angestrebt, einen möglichst hohen Einschaltungsgrad zu erreichen und somit von den Arbeitgebern möglichst viele SteA in die Betreuung durch den gemeinsamen Arbeitgeber-Service von AA/AAgAw und ARGEn bzw. an die für ihn zuständige AA/AAgAw oder ARGE übergeben zu bekommen. Dazu können u. a. auch die Möglichkeiten der Online-Zusammenarbeit zwischen Stellenangebotsbetreuer/in in VerBIS (internes Vermittlungs-, Beratungs- und Informationssystem) und Arbeitgeber in der JOBBÖRSE genutzt werden. Durch das gemeinsame Benutzerkonto oder die HR-BA-XML-Schnittstelle (XML= Extensible Markup Language) kann der Arbeitgeber SteA online an den gemeinsamen Arbeitgeber-Service bzw. an die für ihn zuständige AA/AAgAw oder ARGE übermitteln.
In Abhängigkeit von der gewünschten Art der Betreuung legt die Vermittlungsfachkraft gemeinsam mit dem Arbeitgeber den Veröffentlichungsstatus in VerBIS und in der JOBBÖRSE sowie die Veröffentlichung bei weiteren Kooperationspartnern fest (siehe Punkt 3. Fachliche Hinweise zur IT-Unterstützung). Die Beschreibung der möglichen Veröffentlichungsstatus befindet sich in der Anlage 1.
Die Produktlinie „Betreuung“ bietet Arbeitgebern zwei Nutzungsvarianten:
NUTZUNGSVARIANTE I :
Der Arbeitgeber wünscht Vermittlungsvorschläge nur durch Beratungs- und Vermittlungsfachkräfte, ggf. geprüfte Bewerber über die JOBBÖRSE:
In diesen Fällen entscheidet der/die Stellenangebotsbetreuer/in mit dem Arbeitgeber über die Veröffentlichung der Arbeitgeberkontaktdaten.
NUTZUNGSVARIANTE II :
Der Arbeitgeber wünscht neben den Vermittlungsvorschlägen über den Arbeitgeber-Service zusätzlich die Veröffentlichung der Stelle mit seinen Kontaktdaten in der JOBBÖRSE:
Das SteA kann nach Zustimmung des Arbeitgebers mit Arbeitgeberkontaktdaten veröffentlicht werden. Neben passgenauen Vermittlungsvorschlägen kann der Arbeitgeber in diesem Fall auch direkt von Bewerbern über die JOBBÖRSE kontaktiert werden. Der gemeinsame Arbeitgeber-Service bzw. der Arbeitgeber-Service der zuständigen AA/AAgAw oder ARGE kann zwar auch hier eine Obergrenze für Vermittlungsvorschläge verbindlich garantieren. Jedoch nur für diese per Vermittlungsvorschlag benannten Bewerber können die vereinbarten Qualitätsstandards gewährleistet werden. Für den freien Bewerberzugang über die JOBBÖRSE kann der gemeinsame Arbeitgeber-Service bzw. der Arbeitgeber-Service der zuständigen AA/AAgAw oder ARGE keine Garantie hinsichtlich der Qualität und Quantität der Bewerber übernehmen.
Über die Zugangskennung kann der Arbeitgeber jederzeit die Profile der vorgeschlagenen Bewerber einsehen und eine Rückmeldung nach Bewerbungen/Vorstellungsgesprächen geben.
1.2.2 Produktlinie „JOBBÖRSE“
Die Produktlinie „JOBBÖRSE“ hilft bedarfsgerecht, zusätzliche Stellen- und Bewerberangebote zu erschließen und fördert als Selbstbedienungsplattform den selbsttätigen Marktausgleich. Die JOBBÖRSE ist ein Angebot für Arbeitgeber, den Bewerberpool auch ohne Beteiligung/Einschaltung des gemeinsamen Arbeitgeber-Service bzw. des Arbeitgeber-Service der zuständigen AA/AAgAw oder ARGE zu nutzen.
Die Produktlinie „JOBBÖRSE“ bietet Arbeitgebern ebenfalls zwei Nutzungsvarianten:
NUTZUNGSVARIANTE I :
Arbeitgeber können SteA ausschließlich in der JOBBÖRSE offen (mit Kontaktdaten) oder anonymisiert (ohne Kontaktdaten) veröffentlichen. Bei einer anonymen Veröffentlichung ist eine Kontaktherstellung unmittelbar zwischen Bewerber und Arbeitgeber über die Postfach- oder Call-me-Funktion möglich, u. a. sind auch Anfragen zu Bewerbern über diese Funktion eigenständig zu realisieren.
NUTZUNGSVARIANTE II :
Zusätzlich kann der Arbeitgeber über die Seite „Weitere externe Veröffentlichungen“ SteA an öffentlich-rechtliche Kooperationspartner der BA und private Jobbörsen zur Veröffentlichung weiterleiten.
1.2.3 Kooperationsmodell
Die Funktionalitäten der JOBBÖRSE und VerBIS schaffen eine tatsächliche Mitgestaltungsmöglichkeit für Arbeitgeber hinsichtlich der Verbreitung ihrer SteA. Seit 01. Januar 2007 werden SteA nur noch mit ausdrücklicher Einverständniserklärung des Arbeitgebers an Kooperationspartner im XML-Format weitergegeben. Die Weitergabe der SteA aus der JOBBÖRSE der BA bzw. aus VerBIS (jeweils Seite „Weitere externe Veröffentlichungen“) erfolgt:
- an öffentlich-rechtliche Kooperationspartner in der Gesamtheit;
- an Betreiber von privaten Jobbörsen nur nach namentlicher Auswahl. Eine Kooperation mit privaten Anbietern erfolgt auf Basis eines gegenseitigen Datenaustausches über die HR-BA-XML-Schnittstelle. Das Vorhandensein einer Jobbörse mit einer Mindestanzahl von 100 sozialversicherungspflichtigen SteA sowie der Import von SteA der Kooperationspartner in die JOBBÖRSE der BA bilden die Voraussetzungen.
Für das beschriebene Verfahren wurde die Seite „Weitere externe Veröffentlichungen“ mit der Programmversion VerBIS 2.4 zum 11. Dezember 2006 angepasst.
Die Datenübermittlung an zugelassene kommunale Träger ist geregelt in der HEGA 12/2006 lfd. Nr. 2.
2. Gemeinsamer Arbeitgeber-Service
2.1 Inhaltliche Ausgestaltung und Weiterentwicklung
Mit dem „Rechtskreisübergreifenden Leitkonzept für den gemeinsamen Arbeitgeber-Service“ (HEGA 10/2008 lfd. Nr. 1) wurden die Grundsätze, Ziele, Vorteile, Qualitätsstandards sowie Prozesse im gemeinsamen Arbeitgeber-Service konsolidiert, modifiziert und definiert, um den Anforderungen, Zielsetzungen und Kundenstrukturen beider Rechtskreise besser gerecht zu werden. Dieses bildet die Grundlage der Zusammenarbeit aller Kooperationspartner und kann durch die Schaffung einer gemeinsamen Organisationseinheit (gemeinsamer Arbeitgeber-Service) realisiert werden. Das rechtskreisübergreifende Leitkonzept für den gemeinsamen Arbeitgeber-Service ist Bestandteil des Geschäftssystems im Rechtskreis SGB III und damit für alle Dienststellen verbindlich. Dies gilt ebenso für die AAgAw. Den ARGE(n), die heute nach dem Konzept des gemeinsamen Marktauftritts operieren, wird die Anwendung des o. g. Leitkonzeptes empfohlen, da es in allen Teilelementen wesentlich besser die Anforderungen der unterschiedlichen Kundenstrukturen der im gemeinsamen Arbeitgeber-Service kooperierenden Rechtskreise berücksichtigt. Um den Belangen des SGB II im gemeinsamen Arbeitgeber-Service besser Rechnung zu tragen, sind die Agenturen angehalten, das Leitkonzept für die Geschäftsprozesse Arbeitgeber umzusetzen und gemeinsam mit den Trägern der Grundsicherung vor Ort auszugestalten. Bereits bestehende Kooperationsverträge bedürfen keiner Anpassung. In den Fällen, in denen erstmals eine Vereinbarung geschlossen wird, sind weiterhin die beigefügte Mustervereinbarung (Anlage 2) und die als Anlage dazu aufgeführten Qualitätsstandards (Anlage 3) zu nutzen.
Die Ausbildungsvermittlung für erwerbsfähige Hilfebedürftige kann nur bei Übertragung durch den Träger der Grundsicherung auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung im gemeinsamen Arbeitgeber-Service wahrgenommen werden (§ 22 Abs. 4 SGB III).
2.2 Arbeitsweise
Auf Basis der abgeschlossenen Vereinbarungen verwalten die Vertragsparteien einen gemeinsamen Stellenpool mit identischen Zugriffsberechtigungen und einheitlichen Qualitätsstandards. Die Einhaltung der vereinbarten, spezifischen Qualitätsstandards für die Zusammenarbeit mit Arbeitgebern ist verbindlich. Die Dienstleistungsstandards folgen dem Grundsatz, dass die Vermittlung auf SteA entsprechend den Anforderungen der Arbeitgeber erfolgt.
Für den Fall, dass der gemeinsame Arbeitgeber-Service nicht zustande kommt oder der vereinbarte gemeinsame Arbeitgeber-Service beendet wird, erhält die ARGE weiterhin Zugriff auf sämtliche SteA. Bei SteA, die auf Wunsch des Arbeitgebers im internen IT-Fachverfahren VerBIS anonym veröffentlicht sind, ist der Zugriff mit der Einschränkung verbunden, dass die ARGE anstelle der Kontaktdaten des Arbeitgebers einen Hinweis auf den/die Stellenangebotsbetreuer/in in der AA/AAgAw erhält.
2.3 Ausstattung
Die Vertragsparteien verpflichten sich zu einer sachgerechten, den örtlichen Gegebenheiten entsprechenden personellen und räumlichen Ausstattung des gemeinsamen Arbeitgeber-Service. Hierzu empfiehlt sich der Abschluss einer gesonderten Vereinbarung (z. B. in Form einer Anlage zur Mustervereinbarung).
2.4 Steuerung
Die fachliche Leitung und Steuerung obliegt der AA.
2.5 Arbeitgeber-Service in AA in getrennter Aufgabenwahrnehmung
Die Geschäftsführung der AA legt unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und orientiert an den Standards des Geschäftsmodells „Kundenzentrum“ die personelle Gesamtausstattung des gemeinsamen Arbeitgeber-Service fest.
2.6 Monitoring
Um eine laufende Transparenz über die Einrichtung von gemeinsamen Arbeitgeber-Services bzw. gemeinsamen Marktauftritten sicherzustellen, wurde bzw. wird ein entsprechendes Monitoringverfahren aufgesetzt (E-Mail Info SGB II vom 04.10.2006).
3. Fachliche Hinweise zur IT-Unterstützung für die Produktlinien und für den gemeinsamen Arbeitgeber-Service
Der/die Stellenangebotsbetreuer/in entscheidet mit dem Arbeitgeber über die Veröffentlichung der Arbeitgeberkontaktdaten.
Die Wünsche des Arbeitgebers sind in der Auftragsbestätigung zu verifizieren.
Insbesondere bei der internen Anonymisierung der Arbeitgeberkontaktdaten hat der/die Stellenangebotsbetreuer/in die Ergebnisverantwortung für die erfolgreiche Besetzung der Stelle.
Für eine passgenaue Vermittlung sind bei Sondierung der Matchingergebnisse über die Trefferliste in VerBIS nicht nur die Bewerber der eigenen AA/AAgAw/ARGE, sondern auch überregionale Bewerber zu berücksichtigen (Fachlichkeit vor Ortsprinzip).
3.1 Veröffentlichungsstatus „intern veröffentlicht“
Durch den Veröffentlichungsstatus „intern veröffentlicht“ werden die Arbeitgeberkontaktdaten allen Mitarbeitern der AA/AAgAw und ARGEn zugänglich gemacht. Dabei ist sichergestellt, dass sowohl von den stellen- als auch den bewerberorientierten Vermittlungs- und Beratungsfachkräften Vermittlungsvorschläge unter Einhaltung der vereinbarten Qualitätsstandards erstellt werden können. Die technischen Möglichkeiten des Matchings in VerBIS unterstützen somit unmittelbar den überregionalen Marktausgleich.
3.2 Veröffentlichungsstatus „anonym veröffentlicht“
Auf Wunsch des Arbeitgebers kann die Stelle auch zusätzlich anonym (ohne Kontaktdaten) in der JOBBÖRSE veröffentlicht werden (Veröffentlichungsstatus „anonym veröffentlicht“).
3.3 Veröffentlichungsstatus „intern anonym veröffentlicht“
Mit der Programmversion VerBIS 2.3 wurde ab August 2006 u. a. der Veröffentlichungsstatus „intern anonym veröffentlicht“ bereitgestellt:
Wenn der Arbeitgeber den Wunsch äußert, dass seine Kontaktdaten nicht bundesweit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den AA/AAgAw und ARGEn zugänglich gemacht werden (Schutzwürdigkeit der Arbeitgeberkontaktdaten), sind diese intern zu anonymisieren (Veröffentlichungsstatus „intern anonym veröffentlicht“). SteA, bei denen der Arbeitgeber eine ausdrückliche Vorauswahl nur durch den/die Stellenangebotsbetreuer/in bzw. seine/ihre Vertreter/innen wünscht, werden anonymisiert. Damit werden in VerBIS die Arbeitgeberkontaktdaten nur dem/der Stellenangebotsbetreuer/in und seinen/ihren Vertretern/innen für das SteA zugänglich gemacht. Es erfolgt keine Veröffentlichung in der JOBBÖRSE.
Die erweiterten Zugriffsmöglichkeiten auf Arbeitgeberkontaktdaten sind unter Punkt 3.5 beschrieben.
3.4 Veröffentlichungsstatus „intern und Jobbörse anonym veröffentlicht“
Ebenfalls mit der Programmversion VerBIS 2.3 wurde ab August 2006 der Veröffentlichungsstatus „intern und Jobbörse anonym veröffentlicht“ bereitgestellt:
Im Fall der internen Anonymisierung der Arbeitgeberkontaktdaten darf die Veröffentlichung des SteA in der JOBBÖRSE dann ebenfalls nur anonym erfolgen (Veröffentlichungsstatus „intern und JOBBÖRSE anonym veröffentlicht“). Die Kontaktaufnahme erfolgt immer über den/die Stellenangebotsbetreuer/in oder seine/ihre Vertreter/innen.
Die erweiterten Zugriffsmöglichkeiten auf Arbeitgeberkontaktdaten sind unter Punkt 3.5 beschrieben.
3.5 Erweiterte Zugriffsmöglichkeiten auf Arbeitgeberkontaktdaten
Zur Qualitätssicherung im stellenorientierten Vermittlungsprozess und zur Unterstützung des gemeinsamen Arbeitgeber-Service unter Berücksichtigung der organisatorischen Gegebenheiten wurde mit der Programmversion VerBIS 2.4 ab 11. Dezember 2006 eine weitere Ausbaustufe zur Nutzung der Veröffentlichungsstatus „intern anonym veröffentlicht“ sowie „intern und Jobbörse anonym veröffentlicht“ implementiert:
Es ist somit möglich, über den/die Stellenangebotsbetreuer/in und seine/ihre Vertreter/innen hinaus weiteren Mitarbeitern sowohl der AA/AAgAw als auch der ARGEn die Arbeitgeberkontaktdaten für alle SteA mit den Veröffentlichungsstatus „intern anonym veröffentlicht“ und „intern und Jobbörse anonym veröffentlicht“ zugänglich zu machen.
Hierzu sind in sogenannten Vermittlungsbereichen die Vermittlungs- und Beratungsfachkräfte sowie Integrationsfachkräfte zu erfassen, denen die entsprechenden SteA offen zugänglich gemacht werden sollen.
Ein Vermittlungsbereich wird von den Führungskräften der AA/AAgAw für folgende Konstellationen festgelegt:
- AA/AAgAw ohne gemeinsamen Arbeitgeber-Service;
- AA/AAgAw und eine oder mehrere ARGEn im gemeinsamen Arbeitgeber-Service.
Von den Führungskräften der AA, AAgAw bzw. ARGE ist der Vermittlungsbereich in eigener Zuständigkeit festzulegen, wenn kein gemeinsamer Marktauftritt besteht.
Aufgrund regionaler Gegebenheiten und zur Unterstützung überregionaler Vermittlungsaktionen können auch Vermittlungsbereiche aus verschiedenen Agenturbezirken gebildet werden.
Die Vermittlungsbereiche mit den zugeordneten Vermittlungs- und Beratungsfachkräften sowie Integrationsfachkräften werden durch den Regionalen IT-Service (RITS) in VerBIS erfasst. Die Führungskräfte informieren den RITS anhand des beigefügten Formulars (Anlage 4a) über die anzulegenden Vermittlungsbereiche und die dazugehörige namentliche Erfassung der Vermittlungs- und Beratungsfachkräfte. Bei Änderungen zu den Vermittlungsbereichen erfolgt die entsprechende Information durch die Führungskräfte an den RITS. Erläuterungen zu den Vermittlungsbereichen sind der Anlage 4b zu entnehmen.
Hinweise zur technischen Umsetzung wurden in der Verfahrensinfo zu VerBIS Version 2.4 zur Verfügung gestellt
Im stellenorientierten Vermittlungsprozess (Teilprozess Annahme/Detaillierung) entscheidet der/die Stellenangebotsbetreuer/in in eigener Verantwortung und auf Basis der Absprache mit dem Arbeitgeber, welche Art des Veröffentlichungsstatus „intern anonym veröffentlicht“ bzw. „intern und Jobbörse anonym veröffentlicht“ gesetzt wird und ob Arbeitgeberkontaktdaten nur für ihn/sie selbst oder für weitere Mitarbeiter sichtbar sein sollen. Sollen weitere Mitarbeiter offenen Zugang zu den Kontaktdaten haben, ist der entsprechende Vermittlungsbereich auszuwählen.
Ein Stellenangebot kann jedoch immer nur einem Vermittlungsbereich zugeordnet werden.
3.6 Datenexport an die zugelassenen kommunalen Träger
Grundsätzlich werden alle SteA zugelassenen kommunalen Trägern zur Verfügung gestellt, die mit der BA eine Kooperationsvereinbarung zum gegenseitigen Datenaustausch abgeschlossen haben. Bei dem Veröffentlichungsstatus „intern anonym veröffentlicht“ bzw. „intern und Jobbörse anonym veröffentlicht“ werden den zugelassenen kommunalen Trägern die Stelleninformationen ohne die AG-Kontaktdaten übermittelt.
Bestandteil der Datenlieferung sind die SteA mit dem Veröffentlichungsstatus:
| Veröffentlichungsstatus | Kontaktdaten |
|---|---|
| veröffentlicht | mit Arbeitgeberkontaktdaten und Kontaktdaten des/der Stellenangebotsbetreuers/in |
| anonym veröffentlicht | mit Arbeitgeberkontaktdaten und Kontaktdaten des/der Stellenangebotsbetreuers/in |
| intern veröffentlicht | mit Arbeitgeberkontaktdaten und Kontaktdaten des/der Stellenangebotsbetreuers/in |
| intern und Jobbörse anonym veröffentlicht | mit Kontaktdaten des/der Stellenangebotsbetreuers/in |
| intern anonym veröffentlicht | mit Kontaktdaten des/der Stellenangebotsbetreuers/in |
Die IT-Voraussetzungen für diese Übermittlung wurden 2006 geschaffen.
Das Vermittlungsverfahren i. V. m. zugelassenen kommunalen Trägern wurde mit HEGA 12/2006 lfd. Nr. 2 geregelt.
4. Sonstiges
Der Hauptpersonalrat wurde beteiligt.
Anlage:
Beschreibung Veröffentlichungsstatus (
PDF, 32 KB)

Bundesagentur für Arbeit