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HEGA 10/10 - 02 - Entsendung ausländischer Fachkräfte aus ausländischen Unternehmensteilen internationaler Konzerne

SP-III-32 – 5758

20.10.2010
20.10.2012
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Weisung

Zusammenfassung

Ausländische Führungskräfte und Unternehmensspezialisten internationaler Konzerne können unter bestimmten Voraussetzungen in das Bundesgebiet entsandt werden.

1. Ausgangssituation

Zustimmungen zur Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen werden grundsätzlich nur erteilt, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz im Bundesgebiet hat (vgl. DA 1.39.220a zu § 39 AufenthG).
Auf Grund der Verpflichtungen, die die Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation hat, sind jedoch gemäß § 28 BeschV Entsendungen ausländischer Führungskräfte und Unternehmensspezialisten unter bestimmten Voraussetzungen zu ermöglichen.

2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene

Das BMAS hat die BA angewiesen, Entsendungen ausländischer Führungskräfte und Unternehmensspezialisten unter bestimmten Voraussetzungen zu ermöglichen.

3. Eigene Entscheidung und Absicht

In Umsetzung der Weisung des BMAS können Entsendungen von Arbeitnehmern unter folgenden Voraussetzungen zugelassen werden, mit der Folge, dass während der Entsendung das Arbeitsverhältnis mit einem ausländischen Unternehmensteil fortbestehen kann:

Es handelt sich um einen Leitenden Angestellten oder Spezialisten i.S.d. § 28 Nr. 1 BeschV
und der Arbeitnehmer muss vor der Zustimmungserteilung der BA mindestens ein Jahr im ausländischen Unternehmensteil beschäftigt gewesen sein.
Die Zustimmung nach § 28 Nr. 1 BeschV erfordert keine Vorrangprüfung.

Bei der Prüfung der Beschäftigungsbedingungen ist die Prüfung anzustellen, ob der ausländische Arbeitnehmer zu den gleichen Beschäftigungsbedingungen beschäftigt wird, wie ein vergleichbarer, im Inland angestellter Arbeitnehmer. Als Vergleichsmaßstab sind die im Inland geltenden Beschäftigungsbedingungen (z.B. Tarifverträge) heranzuziehen.

Beim Lohnvergleich sind die Bruttolohnbedingungen des Beschäftigungsverhältnisses des ausländischen Arbeitnehmers mit den Bruttolohnbedingungen des vergleichbaren inländischen Arbeitnehmers zu vergleichen. Sofern bei einem Beschäftigungsverhältnis z.B. wegen internationaler Sozialversicherungsabkommen ausländisches Sozialversicherungsrecht Anwendung findet, ist dieses für den Bruttolohnvergleich unbeachtlich. Erforderlich ist der Nachweis, dass die Bruttovergütung der Bruttovergütung des inländischen Arbeitnehmers entspricht. Ob und in welcher Höhe Sozialbeiträge an ausländische Sozialversicherungsträger abgeführt werden, ist für den Bruttolohnvergleich unbeachtlich. Daher sind bei dem Bruttolohnvergleich keine Nachweise ausländischer Versicherungsträger heranzuziehen.
Die Durchführungsanweisungen werden in diesem Sinne bei der nächsten Auflage angepasst.

4. Einzelaufträge

Agenturen für Arbeit (AA) und Regionaldirektionen (RD)

Die AA und RD beachten bei der Anwendung des § 28 Nr. 1 BeschV die o.g. Auslegung.
Im Auftrag