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HEGA 05/10 - 01 - Arbeitsvermittlung in Verbindung mit dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG); Beachtung Mindestlöhne und zwingende Arbeitsbedingungen

SP III 12 / SP II 21 – 5400.1 / 5426 / II-1203.8 / II-1203.8.2

22.05.2010
19.05.2015
Weisung (GA Nr. 19/2010)
Weisung

Zusammenfassung

Im Rahmen der Arbeitsvermittlung sind bei Entgegennahme, Veröffentlichung und Bearbeitung von Stellenangeboten als zwingende Arbeitsbedingungen die Mindestlöhne zu beachten. Ebenfalls sind die für allgemeinverbindlich (av) erklärten Tarifverträge zu beachten (§ 36 Abs. 1 SGB III bzw. § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 36 Abs. 1 SGB III).

1. Ausgangssituation

Ziele des AEntG sind u. a. die Schaffung und Durchsetzung angemessener Mindestarbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer sowie die Gewährleistung fairer und funktionierender Wettbewerbsbedingungen (§ 1 S. 1 AEntG).

Das AEntG folgt dem Arbeitsortsprinzip, d. h. alle Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland sind verpflichtet, allen Arbeitnehmern die für den Beschäftigungsort maßgeblichen Arbeitsbedingungen (z. B. tarifliche Mindestlöhne) zu gewähren (§ 8 Abs. 1 AEntG).

Die Voraussetzungen für die Geltungserstreckung sind in den §§ 3 bis 9 AEntG geregelt. Danach kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) unter bestimmten Voraussetzungen einen Tarifvertrag für av erklären. Die Zuständigkeit für die Allgemeinverbindlicherklärung kann vom BMAS auf die oberste Arbeitsbehörde des Landes übertragen werden.

Wird ein Tarifvertrag durch Rechtsverordnung für av erklärt, ist er von Arbeitgebern auch dann anzuwenden, wenn diese an keinen (§ 7 Abs. 1 AEntG) oder an einen anderen Tarifvertrag gebunden sind (§ 8 Abs. 2 AEntG).

Anwendung im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung/ Zeitarbeitsunternehmen (ZAU)

Werden Leiharbeitnehmer vom Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich (räumlich, betrieblich und persönlich) eines für av erklärten Tarifvertrages nach §§ 4, 5 Nr. 1 bis 3 und § 6 AEntG oder einer Rechtsverordnung nach § 7 AEntG fallen, hat der Verleiher zumindest die vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren (§ 8 Abs. 3 AEntG).

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 21.10.2009 - Az: BAG 5 AZR 951/08 – entschieden, dass ein Verleiher seinem Leiharbeitnehmer nur dann den Mindestlohn für Tätigkeiten zu zahlen hat, wenn auch der Entleihbetrieb in den betrieblichen Geltungsbereich des für av erklärten Tarifvertrages fällt. Es kommt also nicht allein auf die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers an.

Für die Prüfung der Arbeitsbedingungen nach § 8 AEntG sind die Behörden der Zollverwaltung zuständig (§ 16 AEntG). Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden (§ 23 AEntG).

2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene

entfällt

3. Eigene Entscheidung und Absicht

Aufgrund der zunehmend auftretenden Rechtsunsicherheiten zur Anwendung der gesetzlichen wie auch der tariflichen Regelungen wird es für erforderlich erachtet, das Verfahren in der arbeitnehmer- und arbeitgeberorientierten Arbeitsvermittlung nochmals zu erläutern:

Wird von einem Arbeitgeber, der unter den Geltungsbereich eines Tarifvertrages fällt, mindestens die Zahlung des Mindestlohnes angeboten, ist im Stellenangebot einzutragen: "Tarif" ggf. "über Tarif" oder der konkrete Lohn. Der Eintrag "Nach Vereinbarung", „Nach Absprache“, o. ä. ist nicht zulässig.

Wird die Zahlung des festgesetzten Mindestlohnes nicht angeboten und ist der Arbeitgeber - trotz Hinweises auf die Rechtslage und die Folgen ordnungswidrigen Verhaltens - ausdrücklich nicht bereit, sein Stellenangebot anzupassen, sind unter Hinweis auf die gesetzlichen Regelungen (§ 36 Abs. 1 SGB III i. V. m. §§ 8 Abs. 1 und 23 Abs. 1 Nr. 1 AEntG bzw. § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 36 Abs. 1 SGB III i. V. m. §§ 8 Abs. 1 und 23 Abs. 1 Nr. 1 AEntG) Vermittlungsbemühungen abzulehnen. Die Äußerung des Arbeitgebers auf die gegebenen Hinweise zur Rechtslage sind als Anhörung i. S. des § 24 Abs. 1 SGB X zu werten. Das Stellenangebot wird nicht in VerBIS aufgenommen, ein ggf. bereits erfasstes Stellenangebot ist zu stornieren.

Die Ablehnung des Stellenangebotes wegen Verstoßes gegen das AEntG erfolgt grundsätzlich mündlich. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt (§ 33 Abs. 2 SGB X). Anfallender Schriftverkehr ist unter dem Aktenzeichen 5400.1 im Rechtskreis SGB III zu führen. Im Rechtskreis SGB II lautet das Aktenzeichen 1203.8.2.

Beim zentralen Betriebsnummernservice wird jeder Betrieb weiterhin nur in einer Haupt-Wirtschaftsklasse verschlüsselt, entsprechend der Branche, in der der überwiegende Teil der Beschäftigten arbeitet. Eine Beantragung einer weiteren Betriebsnummer seitens der Arbeitgeber zur Umgehung der tariflichen Bindungen ist nicht möglich. Grundsätzlich ist bei Entgegennahme eines Stellenangebotes neben dem räumlichen und dem betrieblichen Geltungsbereich auch der persönliche Geltungsbereich zu beachten.

Die Bestände an offenen Stellen aus Branchen, die dem AEntG unterliegen, sind - insbesondere wegen der Außenwirkung in der JOBBÖRSE der BA - im Hinblick auf die Beachtung der Mindestlöhne zu überprüfen.

Die Höhe der Mindestlöhne sowie das Verzeichnis der für av erklärten Tarifverträge sind in der aktualisierten Anlage "Verzeichnis Mindestlöhne“ zu entnehmen. Das „Verzeichnis Mindestlöhne“ als Bestandteil dieser Weisung ist verbindlich anzuwenden. Es wird jeweils zeitnah aktualisiert, wenn weitere Tarifverträge für av erklärt werden oder die Gültigkeit eines Tarifvertrages endet.

Das „Verzeichnis Mindestlöhne“ steht unter folgendem Pfad zur Verfügung:
Vermittlung > Arbeitsvermittlung > 4-PM SGB III / Geschäftsprozesse AG > Arbeitgeber > Arbeitsmittel.

4. Einzelaufträge

  1. Die Agenturen für Arbeit stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die betroffenen Mitarbeiter die Anwendung der tarifvertraglichen und gesetzlichen Regelungen beachten.
  2. Diese Geschäftsanweisung ist von den Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agenturen für Arbeit gegenüber den ARGEn ihres Zuständigkeitsbereichs unverzüglich, d. h. in der Regel binnen 24 Stunden nach Erhalt, in geeigneter Weise verbindlich in Kraft zu setzen.
    Die Agenturen für Arbeit stellen sicher, dass die betroffenen Mitarbeiter in den Grundsicherungsstellen die übermittelte Rechtsauffassung kennen und anwenden.
  3. Die Regionaldirektionen achten in geeigneter Form auf Einhaltung der Weisung.