HEGA 05/08 - 06 - Siebtes Gesetz zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze - Eingliederungsgutschein für ältere Arbeitnehmer (EGG)

SP III 22 – 56223.01/56223.04 / SP II 12 – II-1203.39.2

20.05.2008
31.12.2012
ja

Zusammenfassung

Mit E-Mail-Info vom 11.03.2008 wurde über die Einführung des Eingliederungsgutscheins für ältere Arbeitnehmer (§ 223 SGB III) als neuem Förderinstrument informiert. Das siebte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze wurde zwischenzeitlich am 11.04.2008 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 681) veröffentlicht. Für den Rechtskreis SGB II ergeht eine eigenständige Information.

1. Geschäftsanweisung

Die Geschäftsanweisung wurde erstellt und steht im Intranet unter Förderung > Arbeitgeberleistungen (Stand: Mai 2008) zur Verfügung.

2. BK-Vorlagen

Bis zur endgültigen Bereitstellung der Vordrucke „Stellungnahme und Entscheidung“, „Bescheid“, „Anmeldung zur Sozialversicherung“ sowie „Erklärung zur Gewährung von EGZ“ in den BK-Vorlagen sind die EGZ-Vordrucke zu verwenden.

Bei der Ausgabe des Eingliederungsgutscheins ist der Arbeitnehmer bis zur Änderung der BK-Vorlage ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Gutschein entsprechend Nr. 223.20 Abs. 2 GA EGG seine Gültigkeit verliert, wenn vor der Arbeitsaufnahme Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II eintritt.

3. Aktenplan

Für den Eingliederungsgutschein sind folgende Aktenzeichen vorgesehen:

AktenzeichenBezeichnung
56223Eingliederungsgutschein - Allgemeines
56223.01Rechtsgrundlagen
56223.03Statistik, Erfolgsbeobachtung
56223.04Verfahren, Vordrucke, Hilfsmittel, IT-Unterstützung
56223.05Einzeleingaben und Petitionen

Bei der nächsten Aktualisierung des Aktenplans werden diese Aktenzeichen berücksichtigt.

4. coSach NT (AV)

Bis zur Implementierung des Eingliederungsgutscheins im IT Verfahren coSach NT (AV) sind alle Förderfälle vorläufig manuell zu erfassen. Nach der Implementierung in das Fachverfahren coSach NT (AV) ist die Nacherfassung vorzunehmen.

5. VerBIS

Bis zur Einführung des Eingliederungsgutscheins in coSach NT (AV) ist der Eingliederungsgutschein mit Gültigkeitsdauer sowie Dauer und Höhe des zugesicherten EGZ in VerBIS im Werdegang zu dokumentieren. Nach der Implementierung erfolgt die Datenübertragung von coSach NT (AV) nach VerBIS (MLK und Werdegang) automatisch.

6. Rückforderung

Eine Rückforderung der Leistung i.S.d. § 221 SGB III erfolgt beim Eingliederungszuschuss aufgrund eines Eingliederungsgutscheins nicht. Hiervon unberührt bleiben Rückforderungen in Folge von Überzahlungen. Hier ist § 50 SGB X entsprechend anzuwenden.