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HEGA 05/08 - 01 - IT-Anwendung ZuwG-AA zur Zulassung ausländischer Arbeitnehmer zum deutschen Arbeitsmarkt

SP III 11 – 5758.4

20.05.2008
20.05.2013
ja

Zusammenfassung

Die IT-Anwendung ZuwG-AA wird in einer neuen Version am 26. Mai 2008 der Fläche übergeben. Der Nutzungsgrad des onlinebasierten Zustimmungsverfahrens nach dem ZuwG ist zu erhöhen. Eine Zurückweisung von Anfragen der Ausländerbehörden wegen fehlenden Arbeitsvertrags oder fehlender Stellenbeschreibung ist unzulässig.

I. Neuversionierung von ZuwG-AA

Die Fachanwendung ZuwG-AA wurde neu versioniert und wird am 26. Mai 2008 der Fläche übergeben.

Bei elektronischen Anfragen der Ausländerbehörden erfolgt nun eine automatische Zuordnung von Vorgängen an die ZAV, sofern als Rechtsgrundlage für die beantragte Zustimmung §§ 23, 31 Nr. 1, 31 Nr. 2 oder 40 BeschV benannt ist.

Das Feld 54 wurde umbenannt in „Angaben zur Arbeitszeit / sonstige entscheidungsrelevante Informationen“. In dieses Feld dürfen nur solche Informationen aufgenommen werden, welche als Entscheidungsgrundlage erforderlich sind. Wenn personenbezogene Informationen erfasst werden, die über dieses Erfordernis hinausgehen, stellt dies einen Verstoß gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen dar. Sofern Ausländerbehörden personenbezogene Daten übermitteln, die nicht entscheidungsrelevant sind, sind diese aus dem Feld 54 zu löschen.
Für die Eintragungen in dem Freitextfeld sind ansonsten die in HEGA 10/2007 (SP III 12 – 1442.1 / …) dargelegten Grundsätze zu beachten.

Weitere Anpassungen der Anwendung sind selbsterklärend.

II. Nutzungsgrad ZuwG-Web

Derzeit werden rund 11% aller Vorgänge den Arbeitsagenturen auf elektronischem Weg zugeleitet. Die Arbeitsagenturen werden gebeten, im Rahmen ihrer Einflussmöglichkeiten darauf hinzuwirken, den Nutzungsgrad bei den Ausländerbehörden zu erhöhen. Ziel ist, dass mit jeder Ausländerbehörde, welche über die technischen Voraussetzungen der onlinebasierten Anfrage verfügt, ausschließlich auf elektronischem Weg kommuniziert wird.

Die Geschäftsleitungen werden gebeten, darauf hinzuwirken, dass durch die Arbeitsagenturen bei den Ausländerbehörden in geeigneter Form für die Nutzung der Anwendung geworben wird.

Gegen die Nutzung des onlinebasierten Verfahrens wird von Anwendern häufig eingewandt, dass die Anfrage ausschließlich auf einem Formular gestellt werden kann und keine Anhangdokumente versandt werden können. In manchen Arbeitsagenturen besteht die Verfahrensweise, dass die Stellenbeschreibungen von den Ausländerbehörden eingeholt und bei deren Fehlen der Vorgang von den Arbeitsagenturen zurückgewiesen wird. Diese Verfahrensweise stellt jedoch eine Abweichung vom gesetzlich vorgesehenen Standardprozess dar.

Das Zuwanderungsgesetz sieht als standardisierten Kommunikationsweg vor, dass Informationen über die Beschäftigungsbedingungen von den Arbeitsagenturen bei den Arbeitgebern einzuholen sind (§ 39 Abs. 2 Satz 3 AufenthG). Die Arbeitgeber haben hier gegenüber den Arbeitsagenturen eine bußgeldbewehrte Auskunftspflicht (§ 404 Abs. 2 Nr. 5 SGB III). Die Zustimmungsanfrage darf also von der Arbeitsagentur nicht aus dem Grund zurückgewiesen werden, dass die Stellenbeschreibung oder der Arbeitsvertrag fehle. Entsprechende Informationen sind von der Arbeitsagentur bei dem Arbeitgeber zu beschaffen.

III. Ausblick auf weitere Ausbaustufe

Für eine weitere Ausbaustufe (voraussichtlich im Jahr 2009) ist eine schlanke Anhangfunktion geplant. Sie wird solchen Fällen vorbehalten sein, in denen abweichend vom Standardprozess der Ausländerbehörde bereits eine Stellenbeschreibung vorliegt, um Doppelanfragen bei Arbeitgebern zu vermeiden. Trotzdem gilt auch künftig der oben dargestellte Standardprozess, wonach Stellenbeschreibung und Arbeitsvertrag von der Arbeitsagentur bei dem Arbeitgeber einzuholen sind.