HEGA 05/07- 02 - Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten im stellenorientierten Vermittlungsprozess

SP III 14 – 5400 / 5404.22 / 6402 / 6404 / 4221 / 4008 / II-1203.8.2

20.05.2007
19.05.2012
ja

Zusammenfassung

Im Sinne eines kundenorientierten Dienstleistungsangebots erfolgt die Entscheidung über Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten im stellenorientierten Vermittlungsprozess künftig nach einheitlichen Kriterien. Stellenangebote von Arbeitgebern werden künftig immer bei der Arbeitsagentur (AA) am Arbeitsort geführt. Dies gilt auch für Zeitarbeitsstellen mit absehbar festen Einsatzorten. Bei privaten Vermittlern erfolgt die Betreuung und Stellenführung weiterhin durch die AA am Betriebssitz. Der Runderlass vom 14.07.2000 -5160.2(41)A/5400.11- wird hiermit aufgehoben.

Vorbemerkung

Die Entscheidung über den Ort, an dem ein Stellenangebot geführt und die Verantwortung für den Stellenbesetzungsprozess übernommen wird, erfolgt derzeit bundesweit nach uneinheitlichen Kriterien. Entsprechend unterschiedlich ist auch die Vorteilsübersetzung gegenüber den Arbeitgebern. Sowohl in der internen als auch in der externen Kommunikation kommt es in der Folge zu gegensätzlichen Aussagen. Insbesondere bei überregionalen Vermittlungsaufträgen und Stellenbesetzungsprozessen bestehen Unklarheiten über Verantwortlichkeiten.

Um Reibungsverluste zu minimieren und im Sinne eines kundenorientierten Dienstleistungsangebots wird daher ein bundesweit verbindlicher Rahmen geschaffen. Dieser gilt neben Arbeits- und Ausbildungsstellen auch für Einstiegsqualifizierungen, Praktika und Jobs, nicht dagegen für Stellen von Personalserviceagenturen und bei Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen.

Die nachstehenden Regelungen sind verbindlich für Arbeitsgemeinschaften (ARGEn), die mit der zuständigen AA eine Vereinbarung zum Arbeitgeber-Service im gemeinsamen Marktauftritt abgeschlossen haben. Für alle anderen ARGEn haben sie Empfehlungscharakter.

1. Ziele

Durch die eindeutigen Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten im stellenorientierten Vermittlungsprozess werden folgende Ziele angestrebt:

  • Beschleunigung des Arbeitsmarktausgleichs
    Durch eindeutige Verantwortlichkeiten werden die aktiven Vermittlungsbemühungen unterstützt und eine zügige Stellenbesetzung erleichtert. Auch die grundsätzliche SteA-Führung am Arbeitsort ist für den Arbeitsmarktausgleich förderlich.
  • Vermeidung von Reibungsverlusten
    Für die internen Mitarbeiter wird eine klare Entscheidungsgrundlage geschaffen. Der interne Abstimmungsbedarf über Zuständigkeiten wird reduziert, so dass sich die Konzentration auf ein kundenorientiertes Dienstleistungsangebot richten kann.
  • Verbesserung der Kundenzufriedenheit
    Die Betreuung der Kundengruppe Arbeitgeber wird verbessert. Das geschäftspolitische Ziel, die Kundenzufriedenheit der Arbeitgeber zu erhöhen wird dadurch unterstützt.


2. Umsetzung

2.1 Entgegennahme von Vermittlungsaufträgen

Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, sich entweder an seinen Hauptbetreuer am Betriebssitz bzw. an der einstellenden Niederlassung zu wenden, oder direkt an die AA vor Ort, in deren Bezirk der Arbeitsort liegt. Stellenangebote werden von der AA entgegengenommen, an die sich der Arbeitgeber zunächst wendet. Im Sinne einer kundenorientierten Vorgehensweise wird damit erreicht, dass der Arbeitgeber nicht wegen interner Zuständigkeitsregelungen weitergeleitet wird, ohne dass sein Stellenangebot entgegengenommen wurde.

Wendet sich der Arbeitgeber mit Stellenangeboten für einen oder mehrere andere Arbeitsorte an seinen Hauptbetreuer, leitet dieser die Informationen über die von ihm erfassten Stellenangebote an die AA weiter, in deren Bezirken die Arbeitsorte liegen. Die Koordination des Stellenbesetzungsprozesses erfolgt durch den Hauptbetreuer, sofern der Arbeitgeber keinen direkten Kontakt zu den AA vor Ort wünscht.
Bei umfangreichem Koordinationsbedarf kann die Großkundenbetreuung Arbeitgeber der Regionaldirektion eingeschaltet werden (s. Punkt 2.6).

Insbesondere folgende Punkte sind zu beachten:

a) Erfassung der Stellenangebote

Die Entgegennahme von Vermittlungsaufträgen umfasst die vollständige Erfassung der Stellenangebote. Werden Stellenangebote nur für die angesprochene AA gemeldet, sind auch die Kommunikationsstrukturen zu vereinbaren und zu dokumentieren. Folgende Gründe sprechen dafür, nicht nur SteA-Basisdaten zu erfassen, wenn sich der Arbeitgeber an eine nicht zuständige AA wendet:

  • Neben den Daten „Arbeitgeber, Berufsbezeichnung, Anzahl und Arbeitsort“ müssen alle Angaben für die Pflichtfelder in VerBIS erfasst werden. Um weitere Nachfragen beim Arbeitgeber zu vermeiden, werden darüber hinaus auch die weiteren möglichen Angaben bei dem Arbeitgeber erfragt und erfasst.
  • Bei Weiterleitung der Information über ein Stellenangebot, bei dem ausschließlich die Pflichtfelder in VerBIS ausgefüllt sind, bestünde im Tagesgeschäft die Gefahr, dass das nur rudimentär erfasste SteA für ein vollständiges – wenn auch schlecht erfasstes – SteA gehalten wird und Vermittlungsaktivitäten angestoßen werden, die nicht den Vorstellungen des Arbeitgebers entsprechen.
  • Rudimentär erfasste Stellenangebote bergen das Risiko, auch im Nachgang nicht mehr sachgerecht bearbeitet zu werden und stellen damit ein Risiko für die Datenqualität dar.

b) Weiterleitung der Information über Stellenangebote an zuständige AA

Ist der Arbeitgeber an (irgend)eine AA herangetreten, die letztlich nicht für die Führung der Stellenangebote zuständig ist (s. Punkt 2.2 SteA-Führung grundsätzlich am Arbeitsort), wird wie folgt vorgegangen:

  • Die zuständige AA wird über die (bereits erfassten) Stellenangebote informiert; dies erfolgt durch eine Wiedervorlage an folgenden virtuellen Mitarbeiter: Feld Nachname: „BA-<Dienststellenname> “ Feld Vorname: „Stellen“. Dieser virtuelle Mitarbeiter wird von zentraler Seite einheitlich für jede AA und Geschäftsstelle eingerichtet und im Rahmen des nächsten Patches voraussichtlich bis zum 30.06.2007 mit einem Hinweis auf der VerBIS-Startseite ausgeliefert.
    AA-intern sichtet ein namentlich zu benennender Mitarbeiter oder dessen namentlich zu benennende Vertretung zeitnah die eingestellten Wiedervorlagen, weist den zuständigen SteA-Betreuer zu und informiert diesen in geeigneter Weise. Der zuständige SteA-Betreuer ist verantwortlich, die Erstreaktion innerhalb der 48-Stunden-Frist (Qualitätsstandards) ab SteA-Erfassung sicherzustellen.
    In der Übergangszeit bis zur Einrichtung des virtuellen Mitarbeiters werden die virtuellen Postfächer der Arbeitgeber-Services genutzt.
  • Die zuständige Vermittlungsfachkraft am Arbeitsort nimmt die Stellenangebote umgehend in ihre Betreuung auf und ist für die Stellenbesetzungsaktivitäten verantwortlich. Bis dahin bleibt das Stellenangebot in der Betreuung der Vermittlungsfachkraft, die den Vermittlungsauftrag aufgenommen hat. (Der in VerBIS eingetragene Arbeitgeber-Hauptbetreuer bleibt unabhängig hiervon bestehen.)

c) Weiterleitung der Information über Stellenangebote mit gleichem Anforderungsprofil an mehrere zuständige AA

Bei Stellenangeboten mit gleichem Anforderungsprofil für mehrere betroffene Standorte erfasst die AA, die von dem Arbeitgeber angesprochen wurde, das Anforderungsprofil nur einmal für einen Standort im eigenen AA-Bezirk. Sind die Stellenangebote ausschließlich in anderen AA-Bezirken zu führen, erfasst die angesprochene AA das Anforderungsprofil nur einmal für einen anderen AA-Bezirk.In der Stellenangebotshistorie wird festgehalten, in welchen Arbeitsorten bzw. AA-Bezirken das Stellenangebot ebenfalls geführt werden soll: insbesondere Arbeitsorte, jeweilige Anzahl sowie Kontaktdaten der relevanten Arbeitgeber-Ansprechpartner sind zu vermerken.
Anschließend wird die Referenznummer mit Verweis auf die Hinweise in der Stellenangebotshistorie an die virtuellen Postfächer der Arbeitgeber-Services weitergeleitet, die für die Arbeitsorte zuständig sind.
(Bis voraussichtlich zum 30.06.2007 werden bundesweit einheitliche Postfach-Bezeichnungen für die Arbeitgeber-Services eingerichtet: intern: „_BA-Agenturname-Arbeitgeber“ oder extern: „Agenturname.Arbeitgeber@arbeitsagentur.de“)

Der verantwortliche SteA-Betreuer der jeweiligen AA dupliziert das Stellenangebot umgehend, nimmt die erforderlichen Anpassungen vor (Arbeitsort, Eintrittstermin, ggf. Anzahl und AG-Ansprechpartner) und übernimmt das relevante Stellenangebot anschließend in seine Betreuung. Wurde ein Stellenangebot direkt für eine andere AA erfasst (Punkt 2.1 c Satz 2), braucht es von dem zuständigen SteA-Betreuer dieser AA nur noch in die Betreuung übernommen zu werden.

Vorteile der Referenznummern-Lösung: Neben Arbeitserleichterung und Qualitätssicherung hat der Hauptbetreuer am Betriebssitz einen Überblick über die Stellenangebote, da sie unter dem gleichen Arbeitgeber-Datensatz geführt werden (müssen).

2.2 Führung der Stellenangebote grundsätzlich am Arbeitsort

Nach § 327 Abs. 4 SGB III ist die AA für Leistungen an Arbeitgeber zuständig, in deren Bezirk der Betrieb des Arbeitgebers liegt. Die Bundesagentur kann die Zuständigkeit gemäß Abs. 6 jedoch abweichend davon auf andere Dienststellen übertragen.

Jede Vermittlungsfachkraft ist für geeignete Vermittlungsaktivitäten zur Besetzung der von ihr betreuten Stellenangebote verantwortlich.

a) Grundsatz

Stellenangebote werden bei der AA geführt, in deren Bezirk der Arbeitsort liegt. (Geschäftsstellen werden ebenfalls als AA bezeichnet.) Insbesondere aufgrund des erleichterten Marktausgleichs und der klaren Verantwortlichkeiten bietet dies Vorteile für alle Beteiligten.
In den meisten Fällen wenden sich Arbeitgeber bereits entweder direkt an die tatsächlich zuständige AA am Arbeitsort oder die ohnehin für die Koordination verantwortliche AA am Betriebssitz.

b) Stellenführung bei wechselnden Einsatzorten

Bei Stellenangeboten mit wechselnden Einsatzorten (vor Ablauf von 6 Monaten), verbunden mit wechselnden Arbeitsausgangspunkten - wie z.B. bei Montagetätigkeiten -, erfolgt die SteA-Führung bei der AA am Betriebssitz bzw. der einstellenden Niederlassung des Arbeitgebers.

c) Stellenführung bei Zeitarbeitsunternehmen

  • Bei einem zunächst festem Arbeitsort (voraussichtlich mindestens 6 Monate) werden die SteA, wie bei anderen Arbeitgebern, in der AA am Arbeitsort geführt.
  • Bei einem kurzfristig wechselndem Arbeitsort (voraussichtlich vor Ablauf von 6 Monaten), werden die SteA in der AA am Betriebssitz bzw. an der einstellenden Niederlassung geführt.

Hintergrund ist die Tendenz, dass Entleiher anstelle oder ergänzend zu eigenen Arbeitnehmern auch über eine längere Dauer Zeitarbeitskräfte beschäftigen.
Die bisherige Regelung "SteA-Führung immer am Sitz des Verleihers", führte im Vermittlungsprozess bei beständigen Arbeitsorten zu einer Schlechterstellung gegenüber anderen Arbeitgebern und Zeitarbeitsunternehmen mit Sitz am Arbeitsort.

Die Punkte 2.1 (Entgegennahme von Vermittlungsaufträgen), 2.2 (SteA-Führung) und 2.3 (Kommunikationsstrukturen) gelten unabhängig von bestehenden Kooperationsvereinbarungen auch für Zeitarbeitsunternehmen und sind ganz in deren Sinn.

Erhält die kooperierende AA Vermittlungsaufträge, die andere Arbeitsorte betreffen, leitet sie die Information über die Stellenangebote bei absehbar festem Einsatzort wie bei anderen Arbeitgebern an die AA am Arbeitsort weiter.
Treten seitens der AA oder Zeitarbeitsunternehmen Schwierigkeiten auf, können diese gemeinsam mit der vertraglich gebundenen AA oder bei Bedarf gemeinsam mit der koordinierenden Stelle (vgl. HEGA 02/2007, Nr. 1) behoben werden.

Weitere Vorteile der SteA-Führung am Arbeitsort:

  • Stornierungszahlen sinken
    Wenn Arbeitgeber parallel mehrere Zeitarbeitsunternehmen (mit verschiedenen Betriebssitzen) einschalten, wird der verantwortliche SteA-Betreuer auf die Mehrfachmeldung aufmerksam und klärt (soweit möglich) den tatsächlichen Bedarf des Auftraggebers. Die hohen Stellen-Stornierungszahlen werden dadurch vermindert.
  • Zusammenarbeit wird erleichtert
    Die hohen Stornierungen haben Vorbehalte gegenüber Zeitarbeitsunternehmen begünstigt und die Maßnahmeplanung erschwert. Mit der SteA-Führung am Arbeitsort wird eine verbesserte Basis für eine gute Zusammenarbeit geschaffen.
  • Effektiver Matchingprozess, erhöhte Markttransparenz
    Es braucht sich nur eine Vermittlungsfachkraft mit dem Matching zu befassen. Der SteA-Betreuer wird auf die gleichen Stellenprofile der Zeitarbeitsunternehmen dieselben Bewerber vorschlagen. Diese erhalten mehr Markttransparenz (Konditionen etc.) und können ggf. zwischen den Zeitarbeitsunternehmen wählen.

d) Stellenführung bei privaten Arbeitsvermittlern

Verantwortlich für die Stellenführung und -besetzung ist die AA am Betriebssitz, vgl. HEGA 02/2004, Nr. 15 und HEGA 06/2004, Nr. 8.
Ein Kriterium für die Unterscheidung der Vorgehensweise zu Zeitarbeitsunternehmen ist, dass die privaten Arbeitsvermittler selber keine Arbeitsverträge mit den gesuchten Arbeitnehmern abschließen. Im Gegensatz zu vielen Zeitarbeitsunternehmen haben die privaten Arbeitsvermittler überwiegend auch kein weit gestreutes Filialnetz. Die Weiterleitung von Informationen über Stellenangebote würde damit für alle Arbeitsorte außerhalb des einen Betriebssitzes erfolgen und möglicherweise zu einer unnötigen Verzögerung in der Bearbeitung führen.

Die Betreuung der ggf. bundesweit verteilten Stellenangebote erfolgt durch einen festen Ansprechpartner unter Beachtung der Qualitätsstandards.

e) Angebote für freie Mitarbeit/Selbständigkeit

Arbeitsangebote für freie Mitarbeit und Selbständigkeit werden analog der Stellen von Zeitarbeitsunternehmen geführt:

  • Bei einem zunächst festem Arbeitsort (voraussichtlich mindestens 6 Monate) werden die SteA in der AA am Arbeitsort geführt.
  • Bei einem kurzfristig wechselndem Arbeitsort (voraussichtlich vor Ablauf von 6 Monaten), werden die SteA in der AA am Betriebssitz bzw. an der Vertrag schließenden Niederlassung geführt.

In der HEGA 05/2007 - 01, SP III 14 - 5400.1(195)/5451.1/5470/5472 -, ist die Unterstützung bei der Aufnahme selbständiger Tätigkeiten beschrieben.

2.3 Kommunikationsstruktur entsprechend des Arbeitgeber-Wunsches

Je nach dem, wie der Arbeitgeber es wünscht, kann er unabhängig von der SteA-Führung am Arbeitsort (nur) mit seinem Hauptbetreuer am Betriebssitz oder auch direkt mit dem Stellenbetreuer am Arbeitsort kommunizieren. Das Versprechen/Angebot „Unser Service hat ein Gesicht“ bleibt damit bestehen und wird um die Vorteile einer SteA-Führung am Arbeitsort ergänzt. Die interne Kommunikation wird an die Arbeitgeberwünsche angepasst.

Die Abstimmung der Kommunikationsstrukturen umfasst im Wesentlichen folgende Punkte:

  • Möchte der Arbeitgeber nur mit seinem Hauptbetreuer am Betriebssitz oder (auch) direkt mit dem Stellenbetreuer am Arbeitsort kommunizieren?
  • Wer ist auf Arbeitgeberseite
    • Ansprechpartner für den Arbeitgeber-Hauptbetreuer
    • Kontaktperson für den SteA-Betreuer vor Ort
    • Kontaktperson für Bewerber (Vermittlungsvorschläge und Bewerbungen werden an diese Kontaktperson gesandt)
  • Wer ist auf Seite der Bundesagentur für Arbeit Ansprechpartner für den Arbeitgeber
    • Arbeitgeber-Hauptbetreuer am Betriebssitz
    • SteA-Betreuer vor Ort, sofern der Arbeitgeber den direkten Kontakt wünscht

Diese Vereinbarungen sind in ZEBRA und VerBIS zu dokumentieren; eine Arbeitshilfe ist unter Punkt 4 (IT-Fachverfahren ZEBRA und VerBIS) abgebildet.

Beispiel:

Arbeitgeber B wendet sich mit drei Vermittlungsaufträgen an seine Hauptbetreuerin Frau X in der AA Stuttgart. Es handelt sich um je eine Stelle mit gleichem Anforderungsprofil am Betriebssitz Stuttgart sowie in den Niederlassungen Hamburg und Erfurt.

  • Frau X gibt das Stellenangebot für Stuttgart ein
  • In Absprache mit B wird folgende Kommunikation vereinbart:
    • Frau X führt das Stellenangebot für Stuttgart und ist damit Ansprechpartnerin für das Stellenangebot.
    • Für das Hamburger Stellenangebot soll sich der dort zuständige Vermittler direkt an den Niederlassungsleiter in Hamburg wenden, denn dieser nimmt regelmäßig die Vorauswahl für seine Niederlassung vor.
    • Für das Erfurter Stellenangebot gibt es vor Ort derzeit keinen arbeitgeberseitigen Ansprechpartner. B möchte am liebsten auch direkt mit dem zuständigen Vermittler in Erfurt sprechen. Frau X informiert den zuständigen Vermittler in Erfurt. Dieser nimmt innerhalb von 48 Stunden Kontakt mit B auf.
    • Bewerber sollen sich ebenfalls an die jeweils genannten Arbeitgeber-Ansprechpartner wenden.
  • Frau X leitet die Referenznummer mit Verweis auf die Hinweise in der Stellenangebotshistorie (Arbeitsorte, Kontaktdaten der relevanten Arbeitgeber-Ansprechpartner etc.) an die virtuellen Postfächer der AG-Services Hamburg und Erfurt (entsprechend des Punktes 2.1 c). Die jeweils zuständige Vermittlungsfachkraft der AA vor Ort ruft die Referenznummer auf, dupliziert das SteA, passt die Daten entsprechend der Angaben in der Stellenangebotshistorie an und nimmt das duplizierte SteA anschließend in ihre Betreuung auf. Frau X betreut weiterhin das Stuttgarter SteA.

Hätte B entsprechend „Unser Service hat ein Gesicht“ den Wunsch gehabt, ausschließlich mit Frau X zu kommunizieren, hätte diese die AA Hamburg und Erfurt beim Referenznummern-Versand entsprechend informiert. Der Eintrag der Frau X in VerBIS als Arbeitgeber-Ansprechpartnerin für die Stellenangebote würde in den duplizierten SteA weiterhin bestehen bleiben; alle Kontakte würden über Frau X laufen. (Vermittlungsvorschläge der SteA-Betreuer in Hamburg und Erfuhrt werden unabhängig davon an die in VerBIS eingetragene Bewerber-Kontaktadresse des Arbeitgebers gesandt.)

2.4 Überregionale Vermittlung

Für eine passgenaue Vermittlung sind bei Sondierung der Matchingergebnisse über die Trefferliste in VerBIS nicht nur die Bewerber der eigenen AA, sondern auch überregionale Bewerber zu berücksichtigen (Fachlichkeit geht vor Ortsprinzip). Dies erfolgt durch die SteA-führende AA in eigener Zuständigkeit.

Wird in VerBIS ein potentieller Bewerber gefunden, nimmt der SteA-Betreuer entsprechend der Qualitätsstandards der Handlungsprogramme vor Versendung eines Vermittlungsvorschlags Kontakt mit dem Bewerber auf, um die Eignung und das Interesse an der Stelle zu klären. (Dies gilt bis auf weiteres nur im Rahmen der Arbeitsstellenvermittlung.) Bei Bedarf kann sich der SteA-Betreuer mit dem zuständigen Bewerberbetreuer in Verbindung setzen.

Die Übersendung von Referenznummern oder ähnlichem an andere AA, mit der Bitte um Unterstützung bei der Stellenbesetzung ist nicht mehr zulässig. Auf diese Weise würde ein paralleler „Stellenmarkt“ z.B. über Outlook aufgebaut, obwohl die zu besetzenden Stellen über VerBIS zu finden sind. Die Regelung zur Versendung von Referenznummern unter Punkt 2.1 c) ist hiervon unberührt.

Systematische Maßnahmen zum überregionalen Arbeitsmarktausgleich, z.B. Kooperationen von AA oder auf einen bestimmten Arbeitsmarktausschnitt bezogene Projekte sind ausdrücklich weiterhin erwünscht.

2.5 Förderung

Die Entscheidung über eine Förderleistung nach dem SGB III erfolgt jeweils durch die hierfür zuständige AA. (Bei Bewerberleistungen die AA, bei der der Bewerber gemeldet ist.)Generelle Fördervereinbarungen und überregionale Förderabsprachen mit Arbeitgebern, die sich auf andere AA auswirken, sind nicht möglich. Dies ist darin begründet, dass es sich um Entscheidungen im Einzelfall handelt (Ausgleich der Minderleistung etc.). Daneben haben die AA jeweils eine eigene Haushaltsverantwortung und unterschiedliche ermessenslenkende Weisungen.

2.6 Zusammenarbeit mit der Großkundenbetreuung Arbeitgeber

Die Einschaltung der Großkundenbetreuung Arbeitgeber (GKB) der jeweiligen Regionaldirektion (RD) erfolgt insbesondere bei umfangreichem Koordinierungsbedarf, z.B. bei bundesweiten Einstellaktionen.
Bei deren Einschaltung ist immer die GKB am Betriebssitz des Arbeitgebers zuständig (unbedingtes Betriebssitzsystem). Wird zunächst eine AA außerhalb des RD-Bezirks des Betriebssitzes angesprochen, nimmt diese die SteA analog Punkt 2.1 auf und wendet sich anschließend an die GKB der eigenen RD. Von hier aus wird die zuständige GKB eingeschaltet.
Meldet der Arbeitgeber Stellenangebote für Arbeitsorte in mehr als einem AA-Bezirk an die GKB, erfolgt die Stellen-Eingabe durch die SteA-führende AA am Betriebssitz. Für das weitere Verfahren gilt das unter Punkt 2 beschriebene Verfahren, mit einer Ausnahme: Die Referenznummer(n) werden durch die GKB mit Hinweisen zur Gesamtkoordination (z.B. Vereinbarungen zu Kommunikationswegen und Rückmeldungen über Erfolg) an die virtuellen Postfächer der Arbeitgeber-Services im eigenen RD-Bezirk oder an die jeweilige GKB für AA außerhalb des eigenen RD-Bezirks weitergeleitet.

3. Statistische Erfassung und Abbildung

Die Stellen-Zählung erfolgt seit dem 01.01.2007 immer bei dem SteA-führenden Betreuer, d.h. dort, wo die Arbeit für die Stellenführung und -besetzung tatsächlich geleistet wird. Ebenso wird die „Anzahl erfolgreich besetzter Stellen“ der AA des SteA-Betreuers zugeordnet.

Die Kennzahl „Anzahl erfolgreich besetzte Stellen“ wurde in die Zielvereinbarungen mit den Dienststellen aufgenommen und wird derzeit im DataWareHouse (DWH) - unter Controlling/Biografische Daten/weitere geschäftspolitische Themen - abgebildet. Perspektivisch wird eine Übernahme in das Führungsinformationssystem (FIS) angestrebt.

Damit steigt unter anderem der Anreiz, Vermittlungsvorschläge auch überregional an den jeweils bestgeeigneten Bewerber zu erteilen.
Die bereits vorhandene Größe „erfolgreiche überregionale Vermittlung“ ergänzt die Kennzahl.

Die Statistik der gemeldeten Stellen bildet die Anzahl der am Arbeitsort gemeldeten Stellen ab, da entscheidend ist, wo die Arbeitskräftenachfrage besteht.

Da die SteA-Führung grundsätzlich am Arbeitsort erfolgt (s. Punkt 2.2), ist eine Abweichung zwischen den Statistik- und FIS-Daten nur noch im Umfang der Stellen privater Vermittler und Zeitarbeitsunternehmen bei absehbar wechselnden Einsatzorten (vor Ablauf von 6 Monaten) zu erwarten.

4. IT-Fachverfahren ZEBRA und VerBIS

Dokumentation

Alle relevanten Informationen zu Arbeitgebern und Stellenangeboten sind je nach Informationsinhalt in ZEBRA oder VerBIS festzuhalten:
Angaben, die den Arbeitgeber insgesamt betreffen - z.B. absehbare Personalbedarfsentwicklung, strategische Vereinbarungen, Leistungsversprechen der AA - werden in ZEBRA dokumentiert. In VerBIS werden dagegen Informationen aus dem operativen Tagesgeschäft, wie z.B. Absprachen zu bestimmten Stellenangeboten, gespeichert. Damit sollen manuelle Doppelerfassungen vermieden werden.


Arbeitshilfe zur Dokumentation der vereinbarten Kommunikationsstrukturen

Arbeitgeberbezogene Daten
Was?Wer?Wo?
AG-seitiger Ansprechpartner für AG-Hauptbetreuer

AG-Hauptbetreuer

(Bei neuem AG-Kontakt SteA-Erfasser)

ZEBRA

(Registerblatt „Ansprechpartner“ > „Bearbeiten“ > „Detail“ und „Kontakt“)

- Automatischer Übertrag in VerBIS -

Kontaktbasisdaten des AG

(z.B. Telefonzentrale, Homepage)

AG-Hauptbetreuer

(Bei neuem AG-Kontakt SteA-Erfasser)

ZEBRA

(Registerblatt „Kommunikation“ > Kommunikationswege)

Zuständiger Ansprechpartner in der AA (ZEBRA)

AG-Hauptbetreuer

ZEBRA

(„Verweis“ > zuständigen MA zuweisen > Abbildung unter „Kundenprofil“)

AG-Hauptbetreuer (VerBIS)

AG-Hauptbetreuer

VerBIS

(„Daten zum Arbeitgeber“ > „Arbeitgeberbetreuung“)


Stellenbezogene Daten
Was?Wer?Wo?

AG-seitige Kontaktperson für Bewerber
AG-seitige Kontaktperson für den SteA-Betreuer

Möchte der AG nur mit seinem AG-Hauptbetreuer kommunizieren,
wird für den SteA-Betreuer am Arbeitsort der AG-Hauptbetreuer am
Betriebssitz als Kontaktperson eingetragen.

SteA-Erfasser

VerBIS

(„Wir bieten“ > „Kontakt“)

Vereinbarte Kommunikationsstruktur

a) SteA-Meldung nur für eine AA
b) SteA-Meldung für mehrere AA

a) SteA-Erfasser

b) AG-Hauptbetreuer

VerBIS

(„Stellenangebotshistorie“ > Typ „Betriebskontakt“)

- Automatischer Übertrag des Typs in ZEBRA -

SteA in die Betreuung übernehmenSteA-BetreuerVerBIS


Dublettenvermeidung, -bereinigung

Ein Stellenangebot muss dem grundsätzlich vorhandenen relevanten Arbeitgeber-Datensatz in ZEBRA und VerBIS zugeordnet werden.
Hinweise zur Dublettenbereinigung werden im Laufe des Jahres 2007 im Rahmen einer gesonderten HEGA folgen.

Informationen zum „Vergleich und Zusammenspiel von zBTR und VerBIS“ stehen in der VerBIS-Arbeitshilfe zur Verfügung.

5. Aufhebung von Weisungen

RdErl. vom 14.07.2000 – 5160.2 (41)A/5400.11 (Zusammenarbeit mit Verleihern)
Der Runderlass wird hiermit aufgehoben.

Richtlinien für die Arbeitsvermittlung von September 1962 Nr. 40 Abs. 3 (Zuständigkeit)
Absatz 3 der Richtlinie wird hiermit aufgehoben.
"(3) Der Vermittlungsauftrag kann zusätzlich oder ausschließlich bei einer anderen Dienstelle des eigenen Arbeitsamtes, bei einem anderen Arbeitsamt oder, sofern die entsprechenden fachlichen Voraussetzungen gegeben sind, bei einer überbezirklich arbeitenden Fachvermittlungsstelle geführt werden, wenn der Auftraggeber es ausdrücklich wünscht und die Deckung des Kräftebedarfs dadurch gefördert wird."

Anlage:

Einseitige Arbeitshilfe mit Ablaufschema bzgl. Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten (PDFPDF, 20 KB)