HEGA 05/07- 01 - Unterstützung bei der Aufnahme selbständiger Tätigkeiten

SP III 14 – 5400.1(195) / 5451.1 / 5470 / 5472

20.05.2007
30.04.2013
ja

Zusammenfassung

SGB III - Der Gesetzgeber ermöglicht durch eine Rechtsänderung, Arbeitsuchende auf Angebote selbständiger Tätigkeiten hinzuweisen. Mit dieser HEGA werden die Weisungen für die Agenturen für Arbeit und die Künstlervermittlung zusammengefasst. Die E-Mail-Info SP III 14 – 5400.1 vom 04.05.2007 wird damit aufgehoben.

1. Gesetzliche Neuregelung

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen vom 19. April 2007 (BGB l. I Seite 538) wird § 36 Absatz 4 SGB III mit Wirkung zum 01.05.2007 wie folgt gefasst:

„(4) Die Agentur für Arbeit ist bei der Vermittlung nicht verpflichtet zu prüfen, ob der vorgesehene Vertrag ein Arbeitsvertrag ist. Wenn ein Arbeitsverhältnis erkennbar nicht begründet werden soll, kann die Agentur für Arbeit auf Angebote zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit hinweisen; Absatz 1 gilt entsprechend.“

Mit der neuen Regelung erweitert der Gesetzgeber die Handlungsmöglichkeiten der Arbeitsagenturen im Hinblick auf die am Arbeitmarkt angebotenen selbständigen Tätigkeiten. Ab sofort können konkrete Informationen zur Verfügung gestellt werden, mit deren Hilfe Anbieter selbständiger Tätigkeiten und Arbeitsuchende (Leistungsempfänger und Nichtleistungsempfänger) zusammenfinden können.

Bei der Hinweistätigkeit handelt es sich nicht um Arbeitsvermittlung im Sinne des § 35 SGB III.

2. Unterstützung von Anbietern selbständiger Tätigkeiten


2.1 Formen der Hinweisgebung

Die Agenturen für Arbeit können künftig Hinweise zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit geben. Die Erteilung der Hinweise ist insbesondere in folgenden Formen denkbar:

  • Informationsveranstaltungen des Anbieters außerhalb der Räumlichkeiten einer Agentur für Arbeit,
    • auf die Arbeitsuchende lediglich durch Aushang, Flyer o.ä. hingewiesen werden (ohne Auswahl von Bewerbern)
    • zu der ausgewählte Bewerber eingeladen werden
  • und Informationsveranstaltungen des Anbieters in den Räumen einer Agentur für Arbeit
    • auf die Arbeitsuchende lediglich durch Aushang, Flyer o.ä. hingewiesen werden (ohne Auswahl von Bewerbern)
    • zu der ausgewählte Bewerber eingeladen werden
    • schriftliche Hinweise auf ein konkretes Angebot selbständiger Tätigkeit unter Nutzung der Funktion „Vermittlungsvorschläge“ in VerBIS (vgl. hierzu auch Punkt 5).

Die Agenturen für Arbeit können darüber hinaus in Einzelgesprächen mit Arbeitnehmerkunden entsprechende Hinweise im Sinne des § 36 Abs. 4 SGB III in der neuen Fassung erteilen.

2.2 Zusammenarbeit mit Anbietern selbständiger Tätigkeiten

Bei der Prüfung der Zusammenarbeit ist mit Blick auf die übergeordneten Ziele des SGB III auf den zu erwartenden Integrationserfolg und den damit verbundenen Wirkungsbeitrag insbesondere hinsichtlich der Verkürzung der erweiterten Dauer der faktischen Arbeitslosigkeit abzustellen. Diese können ausgehend vom Angebot nur erreicht werden, wenn

a) durch die Aufnahme einer hauptberuflichen, mehr als kurzzeitigen selbständigen Tätigkeit voraussichtlich drohende Arbeitslosigkeit vermieden oder bestehende Arbeitslosigkeit beendet werden wird

und seitens des Anbieters

b) ein tragfähiges Unternehmenskonzept für die angebotene selbständige Tätigkeit vorgelegt sowie

c) die Tragfähigkeit von einer unabhängigen fachkundigen Stelle bescheinigt wurde. Fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute. Die Bescheinigung kann innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausstellung für gleichgelagerte Angebote desselben Anbieters innerhalb des Agenturbezirkes verwendet werden.

Das in der Anlage 1 beigefügte und in BK-Text eingestellte Formblatt ist als Vorlage für die fachkundige Stelle zu verwenden.

Die vom Anbieter selbständiger Tätigkeiten im Vorfeld einer engen Kooperation beizubringende Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit des Unternehmenskonzepts dient ausschließlich zur Prüfung der oben genannten Voraussetzungen. Sie dient mit Ausnahme der Angaben zu Punkten 2 und 3 in der Bescheinigung nicht zum Nachweis der Fördervoraussetzungen für einen Gründungszuschuss nach § 57 SGB III, der insoweit vollständig vom Antrag stellenden Arbeitnehmer zu erbringen ist.

Die im Intranet abrufbaren Weisungen zum Gründungszuschuss (Förderung / Arbeitnehmerleistungen / Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit / Weisungen und Gesetze / Gültige Weisungen / Weisungen zum Gründungszuschuss) gelten entsprechend.

Wird das Vorliegen der genannten drei kumulativen Voraussetzungen vom Anbieter nachgewiesen, ist unter Berücksichtigung der zu erwartenden positiven arbeitsmarktlichen Wirkungen eine enge Kooperation (vgl. die unter 2.1 b - e beschriebenen Formen der Zusammenarbeit mit dem Unternehmen) zielführend.

Anhaltspunkte, die gegen einen zu erwartenden positiven arbeitsmarktlichen Effekt von Angeboten zur Ausübung selbständiger Tätigkeiten sprechen, können sich ergeben, wenn die Bewerber

  • Hauptabnehmer der Produkte bzw. Dienstleistungen sein bzw.
  • vornehmlich im Freundes- und Verwandtenkreis nach Kunden suchen sollen,
  • vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Einstiegskosten in erheblichem Umfang zu tätigen haben,
  • aggressiv für die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit geworben und / oder unter Druck gesetzt werden.

Gleiches gilt, wenn die Aussagen der Anbieter der selbständigen Tätigkeit hinsichtlich der Verdienstmöglichkeiten übertrieben sind und offensichtlich nicht der Realität entsprechen.

In allen anderen Fallgestaltungen sind die Anbieter wie bisher unter Beachtung der geltenden Nutzungsbedingungen auf die JOBBÖRSE zu verweisen. Darüber hinaus sind Hinweise auf Informationsveranstaltungen außerhalb der Räumlichkeiten der Agenturen für Arbeit (vgl. 2.1 a) zulässig.

Die Angebote von Anbietern selbständiger Tätigkeiten sind stets daraufhin zu prüfen, ob sie generell für die in Betracht kommenden Arbeitsuchenden geeignet sind. Eine Zusammenarbeit mit Unternehmen kommt nicht in Betracht, wenn das Angebot gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstößt. Gesetzeswidrig sind insbesondere strafbare Systeme progressiver Kundenwerbung, bei denen der wirtschaftliche Erfolg auf der Akquise neuer Vertriebspartner und nicht dem Vertrieb eines bestimmten Produktes beruht (vg. § 16 Abs. 2 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb).

Im Hinblick auf die Ergebnisverantwortung der Geschäftsführungen in den Arbeitsagenturen und die unterschiedlichen Rahmenbedingungen vor Ort obliegt die Entscheidung, ob und ggf. in welcher Intensität Angebote selbständiger Tätigkeiten aktiv gewonnen werden, den Arbeitsagenturen vor Ort.

3. Umgang mit Bewerbern, die für eine selbständige Tätigkeit in Betracht kommen

Für Bewerber besteht keine Pflicht zur Annahme von Angeboten selbständiger Tätigkeiten. Leistungsrechtliche Konsequenzen bei fehlender Mitwirkung sind daher ausgeschlossen. Aus diesem Grund erfolgen die Einladungen zu Informationsveranstaltungen im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 2 SGB III ohne Rechtsfolgenbelehrung.

Zugleich werden Arbeitsuchende, die für derartige Veranstaltungen in Frage kommen oder auf andere Art und Weise auf ein Angebot selbständiger Tätigkeiten hingewiesen werden, bereits in der Einladung bzw. im schriftlichen Hinweis (Funktion „Vermittlungsvorschlag“ in VerBIS) über mögliche Risiken mit dem in BK-Text eingestellten und in der Anlage 2 beigefügten Merkblatt aufgeklärt.

4. Nutzung von VerBIS


4.1 Stellenprofil

Das Stellenprofil kann bei Vorliegen der unter 3.3 genannten Voraussetzungen in VerBIS für Anbieter selbständiger Tätigkeiten erfasst werden. Bei der Erfassung des Angebotes einer selbständigen Tätigkeit sind folgende Besonderheiten zu beachten:

  • Im Eingabefeld „Sie bieten ein(en)“ ist der Profiltyp „Freie Mitarbeit/Selbständigkeit“ auszuwählen.
  • Unter „Wir bieten“ sowie „Wir suchen“ sind die Informationen analog zum Arbeitsplatzprofil mit Ausnahme der Angaben zur Sozialversicherungspflicht zu erfassen.
  • Das Angebot einer selbständigen Tätigkeit kann in die Betreuung übernommen werden, indem die Markierung im Feld „Vermittlungsauftrag erteilt“ erfolgt.
  • Im Rahmen des bewerber- oder stellenorientiert angestoßenen Matching werden nur gleiche Profiltypen abgeglichen. In der Ergebnisliste werden daher ausschließlich Bewerber- bzw. Stellenprofile der Art „Freie Mitarbeit / Selbständigkeit“ angezeigt.
  • Die Abmeldung des Angebotes erfolgt mit den Gründen Besetzung oder Stornierung.

4.2 Bewerber AV

Bewerber, die eine freie Mitarbeit / selbständige Tätigkeit aufnehmen, erhalten einen Werdegangseintrag vom Typ „Selbständigkeit“ und werden aus der AV abgemeldet. Möchte der Kunde weiter arbeitsuchend geführt werden, ist die Checkbox „Der Bewerber ist Arbeitsuchend zu führen“ zu aktivieren. Eine Förderung der Existenzgründung muss im Maßnahme-Leistungs-Katalog gebucht werden.

4.3 Erstellung eines Hinweises in der Form eines Vermittlungsvorschlages

Mit der Funktion „VV erstellen“, ist es möglich, ausgewählte Bewerber schriftlich auf Angebote selbständiger Tätigkeiten hinzuweisen. Bei der bewerber- als auch der stellenorientierten Erstellung des Hinweises in Form eines Vermittlungsvorschlages sind im Feld „Ausdruck Arbeitgeber“ die Auswahl „ohne“, im Feld „Rechtsfolgebelehrung“ die Auswahl „keine RFB“ zu treffen.

Wenngleich die Funktion „Erstellung VV“ in VerBIS verwendet wird, handelt es sich dabei nicht um einen Vermittlungsvorschlag im rechtlichen Sinn, weil kein Arbeitsverhältnis begründet werden soll (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB III), sondern lediglich um einen Hinweis im Sinne des § 36 Abs. 4 n.F. SGB III. Dem ohne Rechtsfolgenbelehrung zu versendenden bzw. auszuhändigenden Hinweis ist stets das in BK-Text eingestellte Merkblatt (vgl. Anlage 2) beizufügen.

Im berechtigten Interesse der Arbeitsuchenden dürfen personenbezogene Daten von Arbeitsuchenden dem Anbieter keinesfalls zugänglich gemacht werden. Die Anbieter selbständiger Tätigkeiten erhalten daher keinen Hinweis auf die Bewerber, d.h. es wird kein Vermittlungsvorschlag an die Anbieter geschickt. Erforderlichenfalls werden die Anbieter lediglich über die Anzahl der über das Angebot einer selbständigen Tätigkeit informierten Arbeitsuchenden in Kenntnis gesetzt.

5. Hinweise zum Controlling und zur Statistik

Bisherige Steuerungswerte, konkret die aktuell abgebildete Kennzahl „Anzahl erfolgreich besetzter Stellen“, werden durch die Aufnahme in VerBIS nicht beeinflusst. Auch die operativen Kennzahlen im Führungs-Informations-System (FIS) werden dadurch nicht beeinflusst. Die Stellen von Anbietern selbständiger Tätigkeiten sind unverändert nicht in der Anzahl der der BA gemeldeten Stellen enthalten, sondern werden unter den „sonstigen der BA gemeldeten Stellen“ getrennt aufgeführt.

6. Künstlervermittlung


6.1 Übertragung der Regelungen

Die mit dieser HEGA kommunizierten Weisungen sind entsprechend anzuwenden.

6.2 Anpassung der HEGA 07/06 – 04 – Künstlervermittlung – Zusammenfassung und Aktualisierung der Weisungen

Die Weisungen unter 1.1 (bisher: Abgrenzung Vermittlungsauftrag) werden wie folgt neu gefasst:

Abgrenzung Arbeitsverhältnis zu selbständigen Tätigkeiten

Der gesetzliche Auftrag zur Vermittlung von Arbeitsuchenden in Arbeitsverhältnisse ist in § 35 Abs. 1 und 2 sowie § 36 Abs. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – SGB III- normiert. Ein Arbeitsverhältnis soll begründet werden, wenn vom Arbeitnehmer fremdbestimmte, abhängige, mithin also unselbständige Arbeiten unter Leitung oder Weisung des Arbeitgebers verrichtet werden sollen. Die Weisungsgebundenheit besteht hinsichtlich der Arbeitszeit, der Art der Tätigkeit und des Ortes der Arbeitsausführung. In diesen Fallgestaltungen sind wie bisher vermittlerische Aktivitäten einzuleiten.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, handelt es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis. Hiervon kann ausgegangen werden, wenn der Veranstalter ausdrücklich kein Arbeitsverhältnis begründen will oder wenn der Künstler sein Programm als fertiges Produkt anbietet. Mit steigendem regionalem oder überregionalem Bekanntheitsgrad des Künstlers wird die Einflussmöglichkeit des Veranstalters zurückgehen.

Ein Arbeitsverhältnis wird erkennbar nicht begründet, wenn auf der Grundlage konkreter Anhaltspunkte zweifelsfrei angenommen werden kann, dass eine andere vertragliche Regelung Platz greifen soll. Vermutungen und Zweifel reichen nicht aus. Sind keine Tatsachen zu erkennen, die gegen ein Arbeitsverhältnis sprechen, ist die BA nicht gehalten, zusätzliche Erhebungen anzustellen. Soll erkennbar kein Arbeitsverhältnis begründet werden, ist die Vorschrift des § 36 Abs. 4 SGB III neue Fassung anzuwenden.

7. Aufhebung von Weisungen

Die E-Mail-Info SP III 14 – 5400.1 (195) „Unterstützung bei der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit (Rechtsänderung)“ vom 04.05.2007 wird aufgehoben.

Anlagen

  1. Merkblatt "Hinweise zur Aufnahme selbständiger Tätigkeiten" (PDFPDF, 25 KB)
  2. Stellungnahme Unterstützung bei der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit (PDFPDF, 28 KB)