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HEGA 02/11 - 02 - Zulassung zur Facharztweiterbildung von Ärzten aus Drittstaaten

SP III 32 – 5758

21.02.2011
20.02.2016
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Weisung

Zusammenfassung

Ausländische Ärzte aus Drittstaaten können zur ärztlichen Weiterbildung zum Facharzt gemäß § 17 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ohne Vorrangprüfung zugelassen werden, wenn diese auf bilateralen stipendienfinanzierten Facharztausbildungsprogrammen beruhen.

1. Ausgangssituation

Ein Facharzt ist ein Arzt, der eine mehrjährige Weiterbildung absolviert und mit einer Facharztprüfung erfolgreich abgeschlossen hat. Die Facharztausbildung erfolgt in Ausübung der ärztlichen Tätigkeit, die einen Aufenthaltstitel für die Ausübung einer Beschäftigung voraussetzt. Eine Zustimmung zur Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen kann zu einer Facharztweiterbildung oder für eine kurzfristige ärztliche Weiterbildung gem. § 17 AufenthG grundsätzlich nur zugelassen werden, wenn keine bevorrechtigten Arbeitnehmer zur Verfügung stehen und die Vergleichbarkeit der Beschäftigungsbedingungen gegeben ist (§ 39 Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit DA 1.1.7.119c und 1.17.120).

Auf Grund der bestehenden bilateralen Facharztausbildungsprogramme, die das Bundesministerium für Gesundheit mit verschiedenen Staaten geschlossen hat, ist auf die Vorrangprüfung zu verzichten, wenn die Facharztausbildung im Rahmen der bestehenden Programme erfolgt.

2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die Bundesagentur für Arbeit angewiesen, auf die Vorrangprüfung zu verzichten, wenn die Facharztausbildung im Rahmen bilateraler Gesundheitskooperationsprogramme des Bundesministeriums für Gesundheit mit den Ländern Saudi-Arabien, Vereinigte Arabische Emirate, Katar, Oman, Kasachstan, Russische Föderation, Brunei beruhen.

3. Eigene Entscheidung und Absicht

Ausländische Ärzte können zu Beschäftigungen zur ärztlichen Weiterbildung gemäß § 17 AufenthG zugelassen werden, zu

a) Weiterbildungen zum Facharzt, wenn die Weiterbildung den Weiterbildungsordnungen der Landesärztekammern entspricht, oder

b) sonstigen ärztlichen Weiterbildungen, die zeitlich und inhaltlich mit einem Regierungsstipendiatenprogramm gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 BeschV vergleichbar sind (s. DA 2.2.214 f) oder für die gemäß § 45 Abs. 2 BeschV ein für die Erreichung des Weiterbildungsziels geeigneter Weiterbildungsplan vorgelegt wird.

Über die Erteilung der Zustimmungen ist nach Maßgabe des § 39 Abs. 2 AufenthG zu entscheiden. Hierbei ist Folgendes zu beachten:

Das Bundesministerium für Gesundheit hat mit den Ländern Saudi Arabien, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Katar, Oman, Kasachstan, der Russischen Föderation sowie Brunei stipendienfinanzierte Facharztausbildungsprogramme vereinbart. Bei den Weiterbildungen zum Facharzt, die auf diesen Programmen beruhen, ist auf die Vorrangprüfung zu verzichten.

Dies gilt auch bei den sonstigen ärztlichen Weiterbildungen, wenn

der ausländische Arzt ein Stipendium seines Heimatlandes erhält und zusätzlich, ohne Auswirkungen auf den Stellenplan und damit ohne Beeinträchtigung der Beschäftigungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten für Bewerber des inländischen Arbeitsmarktes weitergebildet wird,

der Arbeitgeber objektiv gerechtfertigte Gründe anführt, warum es im betrieblichen Interesse liegt, den jeweiligen ausländischen Bewerber zur Weiterbildung zu beschäftigen (vgl. BSG-Urteil vom 10.10.1978 - 7/12 RAr 39/77); diese liegen beispielsweise bei der Weiterbildung vor, wenn wegen Behandlung von Patienten aus den arabischen Staaten auch Ärzte aus diesen Ländern beschäftigt werden sollen.

Soweit die Ärzte für die Weiterbildung ein Stipendium erhalten, ist im Übrigen grundsätzlich davon auszugehen, dass die Beschäftigungsbedingungen denen vergleichbarer deutscher Ärzte in der Facharztausbildung oder einer ärztlichen Weiterbildung entsprechen.

Die Durchführungsanweisungen werden in diesem Sinne bei der nächsten Auflage angepasst.

4. Einzelaufträge


Agenturen für Arbeit und RD

  • beachten bei der Anwendung des § 17 AufenthG die o.g. Auslegung.