E-Mail-Info SGB III vom 01.02.2012 - Zulassung ausländischer Fachkräfte zum deutschen Arbeitsmarkt
SP III 32 – 5758
An alle Regionaldirektionen, Agenturen für Arbeit, Zentrale Auslands- und Fachvermittlung
01.02.2012
30.06.2016
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Weisung
Zusammenfassung
Das seit Juni 2011 praktizierte vereinfachte Verfahren der Vorrangprüfung für Ärzte der Humanmedizin und Ingenieure bestimmter Fachrichtungen (sogenanntes Positivlistenverfahren) wird auf Ingenieure der Fachrichtung Versorgungs- und Entsorgungstechnik sowie Stahl- und Metallbau und Experten mit Fachrichtung Softwareentwicklung /Programmierung erweitert.
- 1. Ausgangssituation
- 2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene
- 3. Eigene Entscheidung und Absicht
- 4. Einzelaufträge
1. Ausgangssituation
Das Aufenthaltsgesetz erlaubt es der Bundesagentur für Arbeit (BA) für einzelne Berufsgruppen die Vorrangprüfung zu vereinfachen, wenn sie festgestellt hat, dass die Besetzung der offenen Stellen mit ausländischen Bewerbern/innen arbeitsmarkt- und integrationspolitisch verantwortbar ist (§ 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz-AufenthG). Diese Prüfung wird halbjährlich durchgeführt. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Analyse ist ein Fachkräftemangel in den nachstehenden Berufsgruppen erkennbar geworden.
2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die BA angewiesen, die bestehende Positivliste bei den Ingenieurberufen um Experten der Fachrichtungen Versorgungs- und Entsorgungstechnik sowie Stahl- und Metallbau zu ergänzen und Experten mit Fachrichtung Softwareentwicklung/Programmierung neu aufzunehmen.
3. Eigene Entscheidung und Absicht
Die Zustimmung zur Beschäftigung gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG und § 27 Satz 1 Nr. 1 Beschäftigungsverordnung (BeschV) ist für Experten ohne Vorrangprüfung zu erteilen, soweit die Arbeitsbedingungen denen vergleichbarer inländischer Beschäftigter entsprechen.
Experten sind Personen, mit mindestens vierjähriger Hochschulausbildung oder vergleichbarer Qualifikation.
Dementsprechend ist bei der Zulassung dieser ausländischen Fachkräfte nach § 27 Satz 1 Nr. 1 Beschäftigungsverordnung die Zustimmung zur Beschäftigung für die nachfolgend genannten Berufe mit mindestens vierjähriger Hochschulausbildung (Experten) ohne individuelle Prüfung der Vermittlungsmöglichkeiten inländischer Arbeitsuchender zu erteilen:
- Experten der Fachrichtung Versorgungs- und Entsorgungstechnik (Berufsgruppe 343) sowie Stahl- und Metallbau (Berufsgruppe 244) und
- Experten mit Fachrichtung Softwareentwicklung/Programmierung (Berufsgruppe 434).
Die Positivliste ist für Fachkräfte aus den EU-Mitgliedstaaten ohne Bedeutung (vlg. § 12b Arbeitsgenehmigungsverordnung – in Kraft 1.1.2012).
Die Entscheidung über die Arbeitsmarktzulassung ist vom AE-Team unverzüglich zu treffen. Für den Zeitraum zwischen dem Vorliegen der vollständigen entscheidungserheblichen Unterlagen und der Entscheidung über die Arbeitsmarktzulassung sollte weiterhin ein Service Level von 48 Stunden eingehalten werden.
Die Arbeitshilfe zur Umsetzung der „Positivliste“ wird angepasst und im Intranet unter nachfolgendem Pfad eingestellt: Interner Service > Ordnung und Recht > Ausländerbeschäftigung > Medien und Arbeitshilfen.
4. Einzelaufträge
Die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung
- trifft unverzüglich die Entscheidungen über die Arbeitsmarktzulassungen unter Berücksichtigung der o.g. Ausführungen.
Die Agenturen für Arbeit
- beachten die E-Mail-Info SGB III vom 22.6.2011 und geben die Stellungnahme zu den Beschäftigungsbedingungen unverzüglich ab.



Bundesagentur für Arbeit