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E-Mail-Info SGB III vom 11.02.2010

SP III 22 - 5566.1 (313.2)

30.01.2010
31.12.2013
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Weisung

Zusammenfassung

Die ESF-Förderrichtlinie wurde geändert. Für die Förderung von Kleingruppenmaßnahmen gelten besondere Regelungen zur Förderhöhe; für alle übrigen nicht zugelassenen förderfähigen Maßnahmen gelten die Bundesdurchschnittskostensätze der jeweiligen Bildungsziele.

Einsatz von ESF-Mitteln der Förderperiode 2007 - 2013
Förderrichtlinie des BMAS vom 18.12.2008 in der Fassung vom 22.01.2010

1. Ausgangssituation

Das BMAS hat am 22.01.2010 die zweite Änderung der ESF-Förderrichtlinie vom 18.12.2008 beschlossen. Die Richtlinienänderung wurde am 29.01.2010 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Sie tritt ab 30.01.2010 in Kraft. Für Qualifizierungsmaßnahmen, die vor dem Inkrafttreten bewilligt wurden, gilt nach der getroffenen Übergangsregelung die Förderrichtlinie in der Fassung vom 10.03.2009.

2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene

Mit der Richtlinienänderung soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass für die Qualifizierung von Kurzarbeitergeldbeziehern häufig nur Kleingruppenmaßnahmen in Betracht kommen, die wegen zu hoher Kostensätze nicht förderfähig sind. Insbesondere bei unter-nehmensspezifisch ausgerichteten Qualifizierungsangeboten werden nicht immer ausreichend Teilnehmer gewonnen, so dass eine wirtschaftliche Durchführung der Maßnahmen zu förderfähigen Kostensätzen nicht möglich ist.

Nach der Neuregelung kann nunmehr bei nicht zugelassenen förderfähigen Kleingruppenmaßnahmen als berücksichtigungsfähige Lehrgangskosten ein Betrag bis zum Doppelten des maßgebenden Bundesdurchschnittskostensatzes zugrunde gelegt werden. Die höheren Lehrgangskosten sind grundsätzlich berücksichtigungsfähig, wenn der Arbeitgeber zuvor eine Preisermittlung durchgeführt hat und der Agentur für Arbeit in der Regel mindestens drei vergleichbare schriftliche Angebote unterschiedlicher Anbieter vorlegt.

Für alle übrigen nicht zugelassenen förderfähigen Maßnahmen wurde eine Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Lehrgangskosten auf den für das jeweilige Bildungsziel maßgebenden Bundesdurchschnittskostensatz in die Förderrichtlinie aufgenommen.

Die weiteren Änderungen der Richtlinie sind redaktioneller Art beziehungsweise dienen der Klarstellung.

3. Eigene Entscheidung und Absicht

Der Wortlaut der geänderten Richtlinie kann der Anlage 1 entnommen werden. Als Anlage 2 ist der im Bundesanzeiger veröffentlichte Text beigefügt (S. 336).

Hinweise zur Umsetzung der Richtlinienänderung enthält die Anlage 3.

4. Einzelaufträge

Die Agenturen für Arbeit weisen die Arbeitgeber im Rahmen der Beratung auf die geänderten Förderkonditionen hin.

gez.
Unterschrift

Anlagen:

  1. ESF-Richtlinie (PDFPDF, 40 KB)
  2. Bundesanzeiger (PDFPDF, 367 KB)
  3. Hinweise zur Umsetzung der Richtlinienänderung (PDFPDF, 49 KB)