E-Mail-Info SGB III vom 17.12.2009 / GA SGB II Nr. 46 vom 17.12.2009 Bleiberechtsbeschluss der Innenministerkonferenz v. 3./4.12.2009

SP III 32, SP II 11 - 5758, II-1201.4

17.12.2009
21.12.2013
ja

Zusammenfassung

Am 31. Dezember 2009 läuft die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnisse auf Probe ab, die langjährig geduldeten Ausländern auf der Grundlage der gesetzlichen Altfallregelung erteilt worden sind (§ 104a Abs. 5 Satz 1 Aufenthaltsgesetz - AufenthG). Die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder hat am 4. Dezember 2009 beschlossen, dass den betroffenen Ausländern unter bestimmten Voraussetzungen für weitere zwei Jahre eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll. Mit der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gilt das Recht auf Beschäftigung fort.

1. Ausgangssituation

a) Gemäß § 104a Abs. 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) können ausländische Personen, die mehrere Jahre mit einer Duldung im Bundesgebiet gelebt haben, bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen eine so genannte Aufenthaltserlaubnis auf Probe erhalten. Diese Aufenthaltserlaubnis ist gemäß § 104a Abs. 5 AufenthG befristet bis zum 31. Dezember 2009. Eine Verlängerung kommt in Betracht, wenn die eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts nachgewiesen werden kann (§ 104a Abs. 5 Sätze 2 bis 5 AufenthG).
Die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (nachfolgend „IMK“ genannt) hat in der Sitzung vom 3. und 4. Dezember 2009 einen Beschluss mit folgendem wesentlichen Inhalt gefasst:

  • Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe (§ 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG), die am 31. Dezember 2009 mindestens für die letzten sechs Monate zumindest eine Halbtagsbeschäftigung nachweisen oder bis zum 31. Januar 2010 für die kommenden sechs Monate eine Halbtagsbeschäftigung glaubhaft nachweisen können, wird eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bis zum 31. Dezember 2011
  • Bei Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe (§ 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG), die zwischen dem 1. Juli 2007 und dem 31. Dezember 2009 entweder ihre Schul- oder Berufsausbildung mit einem Abschluss erfolgreich beendet haben oder sich derzeit in einer Berufsausbildung befinden und bei denen deshalb erwartet werden kann, dass sie sich in unsere Gesellschaft erfolgreich integrieren und sie zukünftig ihren Lebensunterhalt selbstständig sichern werden, wird eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG für zwei Jahre erteilt.
  • Im Übrigen können Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe (§ 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG), die am 31. Dezember 2009 mangels Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben zur Lebensunterhaltssicherung nicht gemäß § 104a Abs. 5 AufenthG verlängert werden kann, für die Dauer von zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis „auf Probe“ nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erlangen, sofern sie nachweisen, dass sie sich um die Sicherung des Lebensunterhalts für sich und etwaige Familienangehörige durch eigene Erwerbstätigkeit bemüht haben, und wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Lebensunterhalt nach diesen zwei Jahren eigenständig durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gesichert sein wird.
  • Die erneute Aufenthaltserlaubnis „auf Probe“ nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG wird mit der Maßgabe erteilt, dass wie bisher zum Inhaber kein zusätzlicher Familiennachzug zulässig ist (§ 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG) und der Inhaber wie bisher von der Aufenthaltsverfestigung (Erteilung einer Niederlassungserlaubnis) ausgeschlossen ist.
  • Im Übrigen müssen jeweils die Voraussetzungen des § 104a AufenthG weiter vorliegen.
  • Im Bundesgebiet lebende Ehegatten und minderjährige Kinder können einbezogen werden.

Ausländische Personen, welche die Voraussetzungen der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auf Probe gemäß § 104a Abs. 5 Satz 2 AufenthG oder nach dem Beschluss der IMK erfüllen, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis, welche ihnen die Beschäftigung ohne Einschränkung erlaubt. Eine Zustimmung der BA ist für diesen Personenkreis nicht erforderlich.

b) Für die BA zu regeln ist der Arbeitsmarktzugang von Personen, welche Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG waren, deren unmittelbare Verlängerung jedoch nicht möglich ist. Dabei sind zwei Personengruppen zu unterscheiden:

  • 1. Personengruppe: Ein Antrag auf Verlängerung wurde nicht rechtzeitig gestellt, so dass die Ausländerbehörde über die Verlängerung nicht bis 31. Dezember 2009 entscheiden kann.
  • 2. Personengruppe: Eine Verlängerung ist nicht möglich, da die Person nicht die Voraussetzungen des § 104a Abs. 5 Satz 2 AufenthG und auch nicht die Voraussetzungen des Beschlusses der IMK erfüllt.

Bei beiden Personengruppen kommt ein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet nur bei Erteilung ei-ner Duldung in Betracht. In diesem Fall hängt der Arbeitsmarktzugang von der Erteilung einer Zustimmung nach § 10 Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV) ab, wobei in jedem Fall die Voraussetzungen einer unbeschränkten Zustimmung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeschVerfV erfüllt sind, da sich die betroffenen Personen mindestens seit sechs Jahren legal im Bundesgebiet aufgehalten haben.

2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene

Das BMAS hat die BA angewiesen, für die beiden oben genannten Personengruppen (Siehe oben Ziffer 1 Buchstabe b)) von der vereinfachten Verfahrensweise einer allgemeinen Zustimmungserteilung Gebrauch zu machen (DA 3.10.113 zu § 10 BeschVerfV).

3. Eigene Entscheidung und Absicht

Die Weisung des BMAS ist umzusetzen.

Für den Rechtskreis SGB II ist darüber hinaus Folgendes zu beachten:

Personen, deren Aufenthaltstitel nach § 104a AufenthG nicht verlängert wird, Personen, die die Verlängerung ihres Aufenthaltstitels nicht rechtzeitig beantragt haben und Personen, die zwar die Verlängerung ihres Aufenthaltstitels rechtzeitig beantragt haben, über deren Antrag jedoch bis zum 31.12.2009 noch nicht entschieden wurde, erhalten eine Duldung (§ 60a AufenthG). Die sog. „Fortgeltungsfiktion“ bei rechtzeitiger Beantragung der Verlängerung eines Aufenthaltstitels gem. § 81 Abs. 4 AufenthG findet in diesen Fällen keine Anwendung. Personen, die eine Duldung nach § 60a AufenthG besitzen, sind gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 Asylbewerberleistungsgesetz leistungsberechtigt und aus diesem Grund von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen (§ 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB II).

Für Personen, deren Aufenthaltstitel nicht rechtzeitig verlängert wurde, kann sich ein Leistungsanspruch nach dem SGB II erst wieder ab dem Zeitpunkt des Vorliegens des Aufenthaltstitels ergeben.

Die ARGEn und AAgAw sollen die Angaben der Ausländerbehörde zu den Erfolgsaussichten der Verlängerung eines Aufenthaltstitels bei der Entscheidung über die Fortführung / Beendigung arbeits-marktpolitischer Maßnahmen berücksichtigen, wenn bei Kunden, die von den unter 1b) genannten Regelungen betroffen sind, ein Statuswechsel eintritt. Hierzu wird im Einzelfall eine Kontaktaufnahme mit den Ausländerbehörden nötig sein.

4. Einzelaufträge

Die Agenturen für Arbeit

  • haben mit den ihnen zugeordneten Ausländerbehörden eine Vereinbarung gemäß DA 3.10.113 zu § 10 BeschVerfV zu treffen, wonach für die beiden oben genannten Personengruppen (siehe oben Ziffer 1 Buchstabe b)) eine allgemeine Zustimmung zur Beschäftigung erteilt wird.

Die Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agenturen für Arbeit

  • setzen diese E-Mail-Info/Geschäftsanweisung gegenüber den ARGEn ihres Zuständigkeitsbereichs unverzüglich, d.h. in der Regel binnen 24 Stunden nach Erhalt, in geeigneter Weise verbindlich in Kraft.

Im Auftrag

Unterschrift