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E-Mail-Info SGB III vom 25. März 2009

SP III 22 - 5566.1

25.03.2009
31.12.2013
ja

Zusammenfassung

Die ESF-Förderrichtlinie wurde geändert. Die vorläufigen Hinweise zur Umsetzung der Richtlinie werden angepasst.

Einsatz von ESF-Mitteln der Förderperiode 2007 - 2013

Förderrichtlinie des BMAS vom 18.12.2008 in der Fassung vom 10.03.2009

Bezug: E-Mail-Info vom 29.12.2008 – 5566.1/71169/71175/3313

1. Ausgangssituation

Das BMAS hat am 10.03.2009 eine Änderung der ESF-Förderrichtlinie vom 18.12.2008 beschlossen. Die Richtlinienänderung wurde am 20.03.2009 im Bundesanzeiger veröffentlicht und ist am 21.03.2009 in Kraft getreten. Die Förderrichtlinie in der Fassung vom 10.03.2009 sieht eine Ausweitung der förderfähigen Qualifizierungsmaßnahmen vor. Zusätzlich zu den zugelassenen Maßnahmen sollen auch nicht nach der Anerkennungs- und Zulassungsverordnung Weiterbildung (AZWV) zugelassene Maßnahmen, die im eigenen Betrieb mit eigenem Personal durchgeführt werden, bezuschusst werden.

2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene

Die Bundesregierung hat am 14. Januar 2009 das Maßnahmepaket „Pakt für Beschäftigung und Stabilität in Deutschland zur Sicherung der Arbeitsplätze, Stärkung der Wachstumskräfte und Modernisierung des Landes“ beschlossen.

Die Änderung der Richtlinie soll dazu beitragen, dass allen Beschäftigten, die von Kurzarbeit betroffen sind, in den Jahren 2009 und 2010 vom Arbeitgeber Qualifizierungsangebote unterbreitet werden, die ihre bisherigen Qualifikationen ergänzen oder sie auf einen Wechsel der beruflichen Tätigkeit vorbereiten.

Der Wortlaut der geänderten Richtlinie kann der Anlage 1 entnommen werden. Als Anlage 1a ist der im Bundesanzeiger veröffentlichte Text beigefügt (S. 1029, 1030). Auf die Übergangsregelung (Ziffer 6) wird hingewiesen.

3. Eigene Entscheidung und Absicht

Die neu eröffneten Fördermöglichkeiten von beschäftigten Arbeitnehmern während der Kurzarbeit stehen aufgrund der anhaltenden Wirtschaftskrise im Fokus des öffentlichen Interesses.

Um die zügige Umsetzung der Richtlinie durch die Agenturen für Arbeit zu unterstützen, werden die vorläufigen Hinweise (Anlage 4 der E-Mail-Info vom 29.12.2008) ergänzt bzw. angepasst (Anlage 2).

4. Einzelaufträge

4.1 Die Agenturen für Arbeit entscheiden zügig über vorliegende ESF-Förderanträge. Sie berichten der zuständigen Regionaldirektion bis zum 17.04.2009 zum Umsetzungsstand. Der Bericht enthält Angaben über die im Zeitraum 01.01.2009 bis 31.03.2009

  • gestellten Förderanträge (Anzahl, Anzahl der Arbeitnehmer, für die eine Förderung beantragt wurde, Fördervolumen),
  • ausgesprochenen Bewilligungsentscheidungen (Anzahl, Fördervolumen),
  • ausgesprochenen Ablehnungsentscheidungen (Anzahl, stichwortartige Begründung).

Ab 20.04.2009 ist die Erfassung von Maßnahmen und Teilnehmern im Verfahren coSachNT (AV) vorzunehmen. Mit der Programmversion P 91 steht im Verfahrenszweig ESF die neue Maßnahmeart EQK – Qualifizierung während Kug/Saison-Kug zur Verfügung. Weitere Hinweise werden mit der vorgesehenen Anwenderinfo bekannt gegeben.
Es wird daran erinnert, dass die manuell erfassten Förderdaten für das 1. Quartal 2009 nach zu erfassen sind.
Die monatliche Berichtspflicht (E-Mail-Info vom 29.12.2008 – 4.3 und 4.3.1) entfällt ab 01.04.2009.

4.2 Die Regionaldirektionen senden ihre zusammengefassten Berichte bis zum 22.04.2009 an das Teampostfach _BA-Zentrale-SP-III-22.

Sie stellen im Rahmen ihrer Fachaufsicht die Nacherfassung der manuell erfassten Förderdaten sicher.

5. Koordinierung

Durch geeignete Maßnahmen in den Agenturen ist sicherzustellen, dass alle in Frage kommenden Arbeitgeber schnellstmöglich über die neuen Möglichkeiten informiert werden. Auf die Empfehlung, den Arbeitgeberservice (AG-S) kurzfristig auf die Möglichkeiten der Beschäftigungssicherung in den Betrieben auszurichten (E-Mail-Info v. 29.12.2008) wird nochmals hingewiesen.


gez. Unterschrift

Anlagen: