E-Mail-Info SGB III / Verfahrensinfo SGB II vom 07.07.2008
SP III 22 / SP II 12 - 6559; II-1203.44
07.07.2008
31.12.2013
ja
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Verbesserung der Ausbildungschancen förderungsbedürftiger junger Menschen hat am 05.06.2008 den Deutschen Bundestag passiert und befindet sich im weiteren Verfahren (Beratung im Bundesrat, Unterschrift durch den Bundespräsidenten, Verkündung im Bundesgesetzblatt). Mit einem Inkrafttreten wird Mitte/ Ende Juli gerechnet. Vorbehaltlich des Inkrafttretens des Gesetzes werden die Geschäftsanweisungen zur Umsetzung des Ausbildungsbonus eingeführt.
Im Rahmen des Ausbildungsbonus (§ 421r SGB III) werden Ausbildungsverhältnisse förderbar sein, die frühestens am 01.07.2008 begonnen haben. Der Ausbildungsbonus wird nur erbracht, wenn er vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden ist. Leistungsbegründendes Ereignis ist der vertraglich vereinbarte Ausbildungsbeginn. Um diesen rechtlichen Vorgaben zu entsprechen, kann eine rechtswirksame Antragstellung bereits im Vorgriff auf das Inkrafttreten des Gesetzes erfolgen. Ich bitte dafür Sorge zu tragen, dass die Mitarbeiter/-innen, die für Anfragen von Arbeitgebern zum Ausbildungsbonus zur Verfügung stehen, über diese Regelung informiert werden.
Die Umsetzung der Förderung erfolgt durch die Agenturen für Arbeit für alle Jugendlichen unabhängig von ihrer Rechtskreiszugehörigkeit. Die Finanzierung erfolgt als Pflicht- oder Ermessensleistung einheitlich aus SGB III-Mitteln (Kapitel 3 des BA-Haushalts).
Es ist vorgesehen, zum Inkrafttreten des Gesetzes einen Flyer für Arbeitgeber sowohl in Printform als auch im Internet bereitzustellen.
Die Agenturen für Arbeit sollen auch über die Presse die genauen Modalitäten des Ausbildungsbonus kommunizieren. Dazu wird voraussichtlich Anfang Juli nach Beratung des Gesetzes im Bundesrat eine Muster-Presseinformation über die Pressestelle der Zentrale bereitgestellt.
Die Geschäftsanweisungen zur Umsetzung des Ausbildungsbonus sind beigefügt.
Antragsvordrucke einschließlich Merkblatt sowie Vorlagen zur Bescheinigung der Zusätzlichkeit durch Arbeitgeber werden in Kürze im BKB eingestellt. Die übrigen Dokumentvorlagen (Musterbewilligungsbescheid, Weiterbeschäftigungserklärungen, Erinnerungsschreiben) werden sukzessive zur Verfügung gestellt.
Voraussichtlich im Oktober 2008 ist die Erfassung der Förderfälle in coSachNT (AV) - Teilverfahren BEH möglich. Die bis zu diesem Zeitpunkt beschiedenen Förderfälle sind zunächst in einfacher Form listenmäßig festzuhalten (Bewilligungen/ Ablehnungen) und nach programmtechnischer Umsetzung im Teilverfahren BEH nachzuerfassen.
Die arbeitgeberseitige Förderung mit dem Ausbildungsbonus führt - sofern es sich um einen zuvor gemeldeten Bewerber handelt - zu einer geförderten Einmündung. Die zeitnahe Umsetzung zur entsprechenden Abbildung in den dispositiven Datensystemen wird gewährleistet.
Gezeichnet Unterschrift
Bereichsleiter SP III 2
Gezeichnet Unterschrift
Bereichsleiter SP II 1



Bundesagentur für Arbeit
Geschäftsanweisungen zum Ausbildungsbonus
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